Monika Eigmüller, Georg Vobruba

 

Zwischen Exklusion und Selektivität

 

Die Außengrenzpolitik der Europäischen Union

 

 

 

Im Zuge der europäischen Integration findet ein markanter Wandel der Grenzpolitik in Europa statt. Zwei Entwicklungstendenzen sind dabei für Autorin und Autor von besonderer Bedeutung: Erstens werden die EU-Binnengrenzen immer unwichtiger, während die EU-Außengrenze mit immer mehr Bedeutung aufgeladen wird. Und zweitens entwickelt sich die EU-Außengrenzpolitik von einer Politik maximaler Schließung zu einer Politik selektiver Öffnung. Entscheidend ist, dass die selektive Durchlässigkeit der Außengrenze zum Verhandlungsgegenstand zwischen der EU und ihren Nachbarländern wird.

 

Kontrolle über die eigenen Grenzen zählt zu den wesentlichen Bestandteilen staatlicher Souveränität. Der Prozess der Konstituierung der äußeren Grenzen der EU als gemeinsame EU-Außengrenze setzte mit dem völkerrechtlichen ? also von souveränen Staaten geschlossenen ? Vertrag von Schengen ein. Er war dominiert von den Interessen der Mitgliedsländer und etablierte das einfache Muster: Grenzabbau zwischen den Mitgliedsländern bei gleichzeitig zunehmender Undurchlässigkeit der Außengrenzen. Ziel des Schengen-Regimes ist die Substitution und Verbesserung der Exklusionswirkungen der nationalen Grenzen durch die gemeinsame EU-Außengrenze.(1) Daraus ergaben sich mehrere Impulse, die in Richtung der Vergemeinschaftung der Außengrenzpolitik wirkten.

Erst entwickelte sich aus dem Wegfall der Binnengrenzkontrollen ein gemeinsames Interesse aller EU-Mitgliedsländer an der Absicherung und Kontrolle der Grenzen jener Mitgliedsländer, die zugleich EU-Außengrenzen sind. Dies wiederum führte dazu, dass die Mitgliedsländer mit Außengrenzen ein Interesse an einer gemeinsamen Trägerschaft der Kosten der Außengrenzpolitik entwickelten. In die gleiche Richtung wirkte, dass das Schengenübereinkommen 1999 in den EU-Rechtsbestand übernommen wurde. Von da an wurden die Schengen-Regelungen von jedem neuen EU-Mitglied im Rahmen des »acquis communautaire« übernommen, doch erfolgt ihre faktische Einbeziehung in das Schengen-Regime (also der Abbau ihrer Grenzen zu den anderen EU-Mitgliedern hin) erst nach einem einstimmigem Beschluss des Rates der Justiz- und Innenminister, in dem die Erfüllung der Kontrollstandards an der Außengrenze eines neuen Mitgliedslandes festgestellt wird. Obwohl also die Kommission der EU zum grenzpolitischen Akteur wird, wachen die nationalstaatlichen Akteure weiter über die Gestaltung der EU-Außengrenzpolitik.

Erst in der jüngsten Vergangenheit wurde der formale Status der Kommission als außengrenzpolitischer Akteur mit Substanz angereichert. Im Jahr 2004 wurde als Instrument der Gemeinschaftspolitik die Grenzagentur FRONTEX gegründet. In der Präambel der Gründungsverordnung wird zwar ausdrücklich festgehalten: »Die Verantwortung für die Kontrolle und die Überwachung der Außengrenzen obliegt den Mitgliedsstaaten.« (Verordnung 2007/2004 (4)) Dennoch hat die Agentur eine relativ autonome Stellung, da es ihre Aufgabe ist, »die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Rahmen der Außenbeziehungen der Europäischen Union« zu erleichtern (ebd., Art. 14), wobei die Mitgliedstaaten jegliche »Handlungen, die den Betrieb der Agentur oder die Erreichung ihrer Ziele in Frage stellen könnten«, zu unterlassen haben (ebd., Art. 2 (2)). Durch den Schengener Grenzkodex 2006 werden die außengrenzpolitischen Regelungen der Kommission in Verordnungsrang erhoben und erhalten so Vorrang vor nationalem Recht. Das ist die Konstellation der EU-Außengrenzpolitik, auf welche die Europäische Nachbarschaftspolitik Einfluss nimmt.

 

Die Europäische Nachbarschaftspolitik wurde ab 2002, etwa parallel zum Vollzug der Osterweiterung entwickelt. Zwischen der EU-Erweiterungspolitik des letzten Jahrzehnts und der Europäischen Nachbarschaftspolitik bestehen wichtige Unterschiede: Zum einen bezieht sich die ENP auf einen deutlich weiteren geographischen Rahmen der Kooperation, da nun neben den östlichen Nachbarstaaten der EU auch die Staaten der südlichen Peripherie, also die nordafrikanischen Mittelmeeranrainer, mit eingebunden werden. Und zum anderen ist die ENP explizit als Alternative zur Vollintegration in die EU konzipiert worden. Bereits im Zuge der Vorbereitung der Osterweiterung 2004 wurde die Auffassung politisch handlungsleitend, dass die zunehmende Heterogenität der EU ihre institutionellen und sozialen Integrationskapazitäten überfordert, dass die Erweiterungspolitik also an Grenzen gerät, und dass die Erweiterungen der EU zunehmend auf Kosten ihrer Integration gehen. Im Zentrum der ENP steht somit der Versuch der EU, die Stabilitätsinteressen der EU und die Kooperationsinteressen ihrer Peripherie in neuer Form miteinander zu verknüpfen, um so den Widerspruch zwischen Erweiterung und Vertiefung zu entschärfen.

Man kann den Übergang von der Erweiterungspolitik zur ENP als Absenkung des politischen Tauschangebotes der EU an ihre Peripherie beschreiben: An die Stelle der Perspektive auf eine spätere Vollmitgliedschaft treten diverse Formen von »special relationship«, also keine Übernahme des »acquis communautaire«, insbesondere keine Teilhabe an der politischen Willensbildung der EU und kein Zugang zu den EU-Fonds, sondern bilaterale Abkommen mit Einzelfallregelungen.

Damit kommen wir zu unserer Kernthese: Die Modifizierung des politischen Tausches zwischen der EU und ihren Peripherieländern im Zuge des Übergangs von der Erweiterungspolitik zur ENP führt dazu, dass die EU von ihrer Grenzpolitik maximaler möglicher Undurchlässigkeit zu einer Politik selektiver Grenzöffnung übergeht. Damit einher gehen freilich neue Probleme. Die Aussicht auf die zukünftige EU-Mitgliedschaft wirkte in den Beitrittsländern vor der Osterweiterung 2004 als stabiler Transformationsanker. Kurzfristige Belastungen durch Modernisierungskosten konnten von den Betroffenen angesichts der längerfristigen Aussicht auf EU-Mitgliedschaft samt ihren (ihr zugeschriebenen) Vorteilen akzeptiert werden. Die Kommission sieht selbst sehr klar, dass sich die Anforderungen der EU an ihre Nachbarländer im Übergang von Erweiterungspolitik zu ENP kaum geändert haben. »Die EU strebt danach, die Partnerländer zu einem ehrgeizigen Reformprogramm zu ermutigen, mit dem kurzfristig erhebliche politische und wirtschaftliche Belastungen verbunden sind. Demgegenüber wird ein großer Teil der im Rahmen der ENP gebotenen Anreize, zum Beispiel im Hinblick auf Marktzugang, Integration und andere wirtschaftliche Vorteile, erst viel später Früchte tragen. Dies macht es für die Partnerländer schwierig, für die Reformen die nötige innenpolitische Unterstützung zu finden.« (KOM [2006] 726: 3 f.) Genau die Überbrückung dieser Zeitspanne zwischen dem Anfall solcher kurzfristigen Nachteile und den längerfristigen Erträgen fällt mit dem abgesenkten Tauschangebot der ENP weg. Das hat zur Folge, dass sich die Erwartungen der Nachbarländer auf Erträge aus ihrer Kooperation mit der EU auf viel kürzere Zeithorizonte richten.

Entscheidend für den Erfolg der ENP sind also politische Tauschangebote, die zwei Kriterien genügen: Sie müssen für die EU finanziell tragbar sein und den Nachbarländern Vorteile in einem kurzen Zeithorizont bringen. Wir werden im Folgenden zeigen, dass selektive Grenzöffnung ein politisches Angebot ist, das diesen beiden Kriterien entspricht und darum im Rahmen der ENP wichtig wurde.

 

Ein entscheidender Punkt im Programm der ENP ist, dass einerseits von den Nachbarländern Bereitschaft zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Einwanderung verlangt wird, dass aber andererseits gesteuerte legale Einwanderung möglich gemacht sowie die Umsetzung von Einwanderungsplänen aus Drittstaaten in die EU ausdrücklich betont wird (KOM [2004] 373: 24). Es handelt sich also um diesen Tausch: Kooperation bei der Bekämpfung illegaler Migration gegen selektive Grenzöffnung.

Seit Ende 2006 werden den ENP-Staaten von der EU-Kommission Angebote gemacht, in denen es um die Möglichkeit der legalen Einreise für unterschiedliche Gruppen von Staatsangehörigen dieser Länder in die EU geht. Die selektive Grenzöffnung wird also zu einem zentralen Bestandteil in den Verhandlungen mit den ENP-Ländern. Neben der praktischen Kooperation im Kampf gegen illegale Zuwanderung geht es der EU dabei vor allem darum, Einigung mit den Staaten der Peripherie in Fragen der Rücknahme unerwünschter Migranten zu erzielen. Für Drittstaaten, die sich zur Zusammenarbeit mit der EU bei der Steuerung der Migrationsströme und insbesondere bei der Bekämpfung der illegalen Migration verpflichten, bedeutet dies im Gegenzug die Möglichkeiten legaler Migration in die Union (KOM [2007] 248: 3). Mobilitätspartnerschaften, von der EU selbst als »Tandems« bezeichnet,(2) »werden auf die Spezifika des Drittlands zugeschnitten, sowie auf die Ziele dieses Landes, die Ziele der EU und das Engagement, zu dem das Land in Bezug auf die Bekämpfung der illegalen Migration und die Erleichterung der Wiedereingliederung der Rückkehrer, einschließlich Anstrengungen zur Beschaffung von Arbeitsplätzen für die Rückkehrer, bereit ist« (ebd.: 4).

Diese Strategie wurde zunächst für die südliche Peripherie der Union entworfen (vgl. Europäischer Rat [2005] 15914/05). Im Dezember 2006 ersuchte der Rat die Kommission jedoch, die Frage der Übertragbarkeit dieses Ansatzes auch auf die östlichen und südöstlichen Nachbarregionen der EU auszudehnen (KOM [2006] 735). Somit steht die EU seit Ende 2006 mit den Staaten ihrer östlichen Peripherie in Verhandlungen. Ausgangspunkt dieser angestrebten Kooperation ist die Erkenntnis, dass gerade diese Region im Zuge der Verlagerung der EU-Außengrenze nach der Osterweiterung zur Schlüsselregion im Bemühen um die Verhinderung ungewollter Migration geworden ist (KOM [2007] 247). Allerdings gilt auch hier, dass eine Kooperation nur in Verbindung mit einem attraktiven Tauschangebot an diese Staaten erfolgreich sein kann. Daher »muss die Zusammenarbeit innerhalb der verfügbaren Mittel weiter vertieft, ausbalanciert und intensiviert werden ? insbesondere durch eine bessere Einbeziehung der Mobilitätsfrage und der Entwicklungsdimension der Migration ? damit die EU in den Augen ihrer Partner an Glaubwürdigkeit gewinnt und die nächste Kooperationsstufe erreicht werden kann« (ebd.: 16).

Man sieht: Die Verknüpfung des Angebots von Einreiseerleichterungen an die Peripherie mit der Forderung nach Erfüllung des Exklusionsauftrags steht im Mittelpunkt aller diesbezüglichen EU-Dokumente. Deutlich zeigte sich diese Kombination von Exklusionsauftrag und selektiver Grenzöffnung etwa in den Verhandlungen über Rücknahmeübereinkommen und Kooperationen im Grenzschutz mit der Ukraine und ? wenngleich nicht im Rahmen der ENP ? mit Russland. Mit beiden Staaten schloss die EU 2006 entsprechende Abkommen und verabschiedete zugleich neue Visaregelungen.(3) Aus ukrainischer Perspektive wird freilich kritisiert, dass sich diese Mobilitätserleichterungen bislang nur auf bestimmte Gruppen ukrainischer Bürger, vornehmlich Studenten, Wissenschaftler, Journalisten, Geschäftsleute, Künstler und Sportler beziehen.

Ebenso deutlich zeigt sich die Politik der selektiven Grenzöffnung der EU auch gegenüber ihren südlichen Nachbarn. Die Zusammenarbeit der EU mit den afrikanischen Staaten basiert auf der ENP-Strategie (KOM [2004] 373) und der vom Europäischen Rat im Dezember 2005 angenommenen »Strategie der Europäischen Union für Afrika« (KOM [2005] 489). Vorrangig konzentriert sich diese auf die Förderung nachhaltiger Entwicklung zwecks Verhinderung unerwünschter Migration. Daneben bildet die Frage der Rückübernahme illegaler Migranten einen zentralen Bestandteil der Migrationssteuerung (KOM [2006] 735: 10). Allerdings wird auch hier deutlich gemacht, dass »die EU, wenn sie auf diesem Gebiet zu einer Einigung gelangen will, auch etwas anbieten (muss)« (ebd.). Also wieder: selektive Grenzöffnung im Rahmen von Tauschverhältnissen zwischen der EU und ihrer Peripherie. In diesem Sinne wird seit Ende 2006 mit den afrikanischen Staaten über eine verstärkte Kooperation im Grenzschutz im Tausch gegen Visaerleichterungen verhandelt. Zum ersten Mal kamen Vertreter der EU und des gesamten afrikanischen Kontinents Ende November 2006 zu einer gemeinsamen Ministerkonferenz über Migration und Entwicklung in Tripolis zusammen. Diskutiert wurde das von der EU-Kommission vorgelegte »Gesamtkonzept zur Zuwanderung« (KOM [2006] 735). Ein wesentlicher Bestandteil dieses Konzepts sieht die Erleichterung legaler Zuwanderungsmöglichkeiten für bestimmte Personengruppen aus afrikanischen Staaten in die EU vor. Neben den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eliten der Länder geht es hier allerdings vorrangig um die kontingentierte Zulassung afrikanischer Arbeitsmigranten. Konkret verfolgt die EU seit Januar 2007 die Einrichtung einer Arbeitsagentur in Mali als Pilotprojekt, mittels derer die legale Zuwanderung temporärer Arbeitskräfte aus dem afrikanischen Land in die Mitgliedstaaten der EU gesteuert werden soll.

 

Die Europäische Grenzpolitik war lange Zeit auf maximal mögliche Undurchlässigkeit ausgerichtet, funktionierte allerdings nur in Kooperation mit der angrenzenden Peripherie, die einerseits zur Übernahme europäischer Exklusionsaufträge, andererseits zur Rücknahme von ungewollten Migranten bereit war. Die Peripherie ließ sich auf beide Forderungen so lange ein, wie ihr von der EU im Tausch dafür die Perspektive einer Vollmitgliedschaft in Aussicht gestellt wurde. Mit dem Ende der Erweiterungspolitik verändert sich dieses Tauschverhältnis. Im Rahmen der ENP werden in die politischen Angebote der EU an die Staaten ihrer Peripherie Einreisemöglichkeiten für spezifische Gruppen im Tausch für die Übernahme des Exklusionsauftrags eingebaut. Die von der EU bislang verfolgte Strategie der maximalen Grenzschließung wird so auf selektive Grenzöffnung umgestellt. Selektive Grenzöffnung wird im Zuge der Europäischen Nachbarschaftspolitik zum grenzpolitischen Programm. Nicht maximal mögliche Schließung, sondern selektive Grenzöffnung kennzeichnet die europäische Grenzpolitik. Das Bild von der »Festung Europa« ist überholt. Die Europäische Union entwickelt sich zum Migrationsbasar.

 

1

Wie relevant Fragen der Grenzziehung nach wie vor für die souveränen Nationalstaaten sind, zeigt sich auch darin, dass nach wie vor die Frage der geographischen Festlegung der Grenzen alleine bei den einzelnen Mitgliedstaaten liegt (vgl. etwa Vertrag von Lissabon, Kap. 2, Art. 62, Abs. 4).

2

»Die Abkommen über die Visumerleichterung werden im Tandem mit Rückübernahmeabkommen ausgehandelt, tragen als ?maßgeschneiderte? Abkommen den spezifischen Gegebenheiten des Drittlands Rechnung und sehen für bestimmte Personengruppen eine vereinfachte Visumerteilung vor.« (KOM [2006] 726: 7)

3

Vgl. Rat der EU (2007), Dok. 6971/07, 6972/07; die Visaabkommen gelten nicht für das Hoheitsgebiet Dänemarks, Irlands und Großbritanniens, das Rücknahmeübereinkommen gilt zudem nicht für Dänemark.

 

Literatur

Bach, Maurizio: »Die Konstitution von Räumen und Grenzbildung in Europa. Von verhandlungsresistenten zu verhandlungsabhängigen Grenzen«, in: Eigmüller, Monika/Mau, Steffen (Hrsg.): Gesellschaftstheorie und Europapolitik. Sozialwissenschaftliche Ansätze zur Europaforschung, Wiesbaden 2010: VS Verlag für Sozialwissenschaften. S. 153?178

Eigmüller, Monika: Grenzsicherungspolitik. Funktion und Wirkung der europäischen Außengrenze, Wiesbaden 2007: VS Verlag für Sozialwissenschaften

Eigmüller, Monika/Mau, Steffen (Hrsg.): Gesellschaftstheorie und Europapolitik. Sozialwissenschaftliche Ansätze zur Europaforschung, Wiesbaden 2010: VS Verlag für Sozialwissenschaften

Europäische Kommission (2004): »Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: ?Europäische Nachbarschaftspolitik?«, Strategiepapier. Brüssel, 12.5.04, KOM (2004) 373 endgültig

Europäische Kommission (2005): »Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss: ?Eine Strategie der Europäischen Union für Afrika ? Wegbereiter für einen Europa-Afrika-Pakt zur Beschleunigung der Entwicklung Afrikas?«, Brüssel, 12.10.05, KOM (2005) 489 endgültig

Europäische Kommission (2006): »Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Stärkung der europäischen Nachbarschaftspolitik«, Brüssel, 4.12.06, KOM (2006) 726 endgültig

Europäische Kommission (2006): »Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, Der Gesamtansatz zur Migrationsfrage nach einem Jahr: ?Schritte zur Entwicklung eines umfassenden europäischen Migrationskonzepts?«, Brüssel, 30.11.06, KOM (2006) 735 endgültig

Europäische Kommission (2007): »Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: ?Anwendung des Gesamtansatzes zur Migration auf die östlichen und südöstlichen Nachbarregionen der Europäischen Union?«, Brüssel, 16.5.07, KOM (2007) 247

Europäische Kommission (2007): »Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: ?Zirkuläre Migration und Mobilitätspartnerschaften zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten?«, Brüssel, 16.05.07, KOM (2007) 248

Rat der Europäischen Union 2005: »Schlussfolgerungen des Vorsitzes«, Brüssel, 15.-16.12.05, 15914/05

Verordnung (EG) Nr. 2007/2004. (Rat der Europäischen Union 2004): »Zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union«, 26.10.04

»Vertrag von Lissabon« (2007): Zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 13. 12.007

Vobruba, Georg: Die Dynamik Europas. Wiesbaden 2007: VS Verlag für Sozialwissenschaften (2. Aufl.)

Vobruba, Georg: »Das politische Potential der europäischen Nachbarschaftspolitik. Zur Überwindung des Widerspruchs zwischen Integration und Erweiterung der Europäischen Union«, in: Leviathan, Nr. 1/2010, S. 45?63

 

In: Kommune, Forum für Politik, Ökonomie, Kultur 4/2010