RECHT:

Die Hessenwahl und die Justiz

Uwe Günther

Zur Erinnerung: Am 7.2.99 wurde der hessische Landtag neu gewählt. Das Wahlprüfungsgericht erklärte die Wahl zunächst für gültig. Das Wahlprüfungsverfahren wurde jedoch wieder aufgenommen, nachdem bekannt wurde, dass der Landtagswahlkampf der CDU aus finanziellen Mitteln gespeist wurde, die aus einem in Lichtenstein unterhaltenen Stiftungsvermögen zugeflossen und im Rechenschaftsbericht der CDU nicht deklariert waren.

Gemäß Artikel 78 der hessischen Verfassung prüft ein beim Landtag gebildetes Wahlprüfungsgericht die Gültigkeit der Wahlen. In Artikel 78 Absatz 2 HV heißt es. "Im Falle der Erheblichkeit für den Ausgang der Wahlen machen eine Wahl ungültig: Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren und strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen." § 17 des Wahlprüfungsgesetzes lautet: "Das Urteil (des Wahlprüfungsgerichts) wird mit seiner Verkündung rechtskräftig."

Um dem drohenden rechtlichen Verdikt des Wahlprüfungsgerichts, die Wahlen für ungültig zu erklären, und der Folge, Neuwahlen durchführen zu müssen, zu entgehen, beantragte die hessische Landesregierung beim Bundesverfassungsgericht, Artikel 78 Absatz 2 HV und § 17 des Wahlprüfungsgesetzes für verfassungswidrig zu erklären. Das Bundesverfassungsgericht gab dem Antrag teilweise statt. Es urteilte, Artikel 78 Absatz 2 HV sei mit dem Grundgesetz vereinbar, allerdings mit der Maßgabe, dieser Bestimmung ein enges Verständnis zugrunde zu legen. § 17 wurde hingegen als mit Artikel 92 GG unvereinbar und damit nichtig erklärt. Am 23.2.01 stellte das Wahlprüfungsgericht das Verfahren ein. Als Grund wurde das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes genannt, das es nicht erlaube, den Einsatz von Schwarzgeldern als sittenwidrigen Wahlfehler zu bewerten.

Gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist der Wahlfehlertatbestand der sittenwidrigen Wahlbeeinflussung erfüllt, wenn in erheblicher Weise gegen die Grundsätze der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl verstoßen wurde. Was aber ist eine "erhebliche Verletzung der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl"? Zur Beantwortung dieser Frage trägt das Bundesverfassungsgericht viel Rechtshistorisches, aber wenig Konkretes bei. Tatsächlich stand und steht zur Debatte, wie das Verhalten einer Partei zu bewerten ist, die für den Wahlkampf finanzielle Mittel einsetzte, welche sie im Rechenschaftsbericht nicht ausgewiesen hatte. Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts kann man argumentieren, dass eine sittenwidrige Handlung im Sinne des Artikel 78 Absatz 2 HV jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn gegen das Grundgesetz verstoßen wurde. Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts kann man allerdings auch im Falle eines Verfassungsverstoßes die erhebliche Verletzung der Freiheit oder der Gleichheit der Wahlen verneinen. Insofern ähnelt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts dem Orakel von Delphi. Während allerdings jenes die Bittsteller (zu Recht) auf sich selbst verwies, droht nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts der erneute Gang zu eben diesem Gericht. Es ist nicht zu vermuten, dass das Urteil des Wahlprüfungsgerichts oder das Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Landes Hessen den Gang zum Bundesverfassungsgericht hindert. Die Unklarheiten aus Karlsruhe laden dazu ein, die Unklarheiten (erneut) in Karlsruhe zu klären.

Soweit das Gericht § 17 des Wahlprüfungsgesetzes wegen Verstoßes gegen Artikel 92 GG für nichtig erklärt hat, sind ebenfalls Zweifel angebracht. Gemäß Artikel 92 GG ist die Recht sprechende Gewalt Richtern anvertraut. Da das Wahlprüfungsgericht aus zwei Richtern und drei aus dem Kreis der Abgeordneten gewählten Mitglieder besteht, scheint der Widerspruch zu Artikel 92 GG evident. Der Schein trügt. Denn die Bezeichnung des Wahlprüfungsgerichts als Gericht beinhaltet nicht, dass es sich bei diesem "Gericht" um Recht sprechende Gewalt im Sinne des Artikel 92 GG handeln muss. Wenn man mit dem Bundesverfassungsgericht als Rechtsprechung versteht, dass der Gesetzgeber ein gerichtsförmiges Verfahren hoheitlicher Streitbeilegung vorsieht und den dort zu treffenden Entscheidungen eine Rechtswirkung verleiht, die nur unabhängige Gerichte herbeiführen können, und daraus folgert, beim Wahlprüfungsgericht handle es sich um Rechtsprechung in diesem Sinne, erliegt man einem Zirkelschluss: Das, was zu beweisen ist, wird vorausgesetzt. Warum soll es verfassungsrechtlich verwehrt sein, eine Entscheidung von einer Institution außerhalb der Rechtsprechung in einem rechtlich geordneten Verfahren herbeizuführen, wenn die Entscheidung eine Entscheidung im Grenzbereich zwischen Justiz und Politik betrifft ("Sittenwidrigkeit") und sie sich strenger juristischer Deduktion verschließt? Warum indiziert ein justizförmig organisiertes Verfahren ein Mehr an inhaltlicher Richtigkeit als ein "politisiertes" Verfahren? Letztlich hat das Bundesverfassungsgericht über den Einzelfall hinaus generell seine Zuständigkeit im Verhältnis zur Legislative und zu dessen Lasten bestimmt, ohne zu klären, warum es vernünftiger und warum es demokratischer ist, dass das Bundesverfassungsgericht entscheidet und nicht das Wahlprüfungsgericht. Indem das Wahlprüfungsgesetz die Zusammensetzung des Wahlprüfungsgerichts aus einer Mischung von Justiz und Politik bestimmt, liegt ihm eine Klugheit zugrunde, die das Bundesverfassungsgericht nicht erkennt.

Der Parteispendenskandal stellt Anforderungen an die Justiz, die sie offenbar überfordern. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zur Frage der Rückforderung staatlicher Zuschüsse; das Angebot zur Einstellung des Strafverfahrens gegen Kohl gegen Zahlung einer Geldbuße und das hier besprochene Urteil des Bundesverfassungsgerichts zeigen, dass die Justiz Schwierigkeiten hat, den Parteispendenskandal angemessen einzuordnen. Hinter all diesen Verfahren wird die stille Sehnsucht der Justiz deutlich, sich lieber mit Ladendieben als mit Fällen im Grenzbereich zwischen Politik und Recht zu beschäftigen.

COPYRIGHT:

Zeitschrift Kommune. Forum für Politik, Ökonomie, Kultur.

Kühl-Verlag (Frankfurt/Main)

Ausgabe März 2001 (19. Jg., Heft 3/2001)