Peter Lohauß
Steuergerechtigkeit – liberale Utopie und soziale Wirklichkeit
Die Frage der Staatsfinanzen bedarf einer positiven Begründung
Reformen des Steuersystems sind keine Maßnahmen um budgetäre Löcher zu stopfen. Mit ihnen stellt sich die grundlegende politische Frage, welchen Staat man zu finanzieren gedenkt. Zuletzt sind steuerliche Änderungen wesentlich vom Bundesverfassungsgericht und nicht von den Volksvertretern bestimmt worden; und ein ehemaliger Verfassungsrichter dominierte die Steuerdebatte mit ökonomischer Unbedarftheit und einem spezifischen Wertebegriff. Umso schärfer muss dagegen die Frage nach Zweck und Finanzierung des Staates gestellt werden.
Fast alle Steuerexperten sind sich darin einig, dass das deutsche Steuerrecht das komplizierteste und in seinen Folgen undurchsichtigste der Welt ist. Infolgedessen gibt es die Profession der steuerlichen Wunderheiler, die sich Mittel ausgedacht haben, mit denen sie auf einen Schlag alle Übel beseitigen könnten, indem sie eine einfache, überschaubare, gerechte und vor allem geringfügige Besteuerung einführen. Hier liegt ein Feld für bürgerliche Utopien, auf dem die großen Ideale der Freiheit und Gleichheit ebenso gut gedeihen wie im benachbarten sozialistischen Garten, in dem die Blüten der Tobin-Tax und der Abschaffung der Zinsknechtschaft leuchten. Die Utopien faszinieren aufgrund ihrer Einfachheit und Klarheit, die sie von den chaotischen Niederungen der Alltagspraxis abheben. Schon die Tatsache, dass sich in unserer Gesellschaft vielfältige, unabgestimmte und sich widersprechende Interessen politisch durchsetzen und dass infolgedessen auch die rechtlich verfestigten Regeln hiervon bestimmt sind, ist den Anhängern der Utopie ein Gräuel. Von einem pragmatischen Standpunkt aus könnte das Steuerrecht mit seinen vielen Ausnahmen und Sonderregelungen ja gerade als Ausweis seiner demokratischen Rückbindung an ebenso strukturierte, berechtigte gesellschaftliche Interessen gewertet werden. Abgelöst von seinen konkreten Entstehungsgründen und den wirklichen Folgen einer etwaigen Reform ist jede Diskussion über unser gegenwärtiges Steuersystem ideologisch. Es geht also nicht nur um die Frage, ob das System einfach oder kompliziert ist, sondern darum, für was und warum Steuern gezahlt werden; anders ausgedrückt, wer in welcher Höhe für die Staatseinnahmen aufkommen muss und was eigentlich der Zweck des Staates ist.
Verfassungsgericht und Politik
Obwohl sich das politische Alltagsgeschäft fast ausschließlich um die Verteilung staatlicher Mittel dreht, sind Verlautbarungen von Politikern über den Sinn und Zweck der Steuererhebung außerordentlich rar. Das liegt vermutlich am grundlegend populistischen Charakter demokratischer Politik: Da Steuerzahlen zu den unbeliebtesten Bürgerpflichten überhaupt gehört, gilt schon die bloße Erörterung von Steuerzahlungen – und insbesondere Steuererhöhungen – als politisches Todesurteil für eine Regierung. Die rot-grüne Bundesregierung bildete hierbei leider keine Ausnahme, als sie zuließ, dass der durchaus sinnvolle Diskurs über Haushaltskonsolidierung in einen von Steuer- und Sozialleistungskürzungen verwandelt wurde. Als Folge der politischen Tabuisierung von Steuererhebungen hat sich in der bundesdeutschen Politik die fatale Gewohnheit herausgebildet, dass das scheinbar über den Dingen schwebende Bundesverfassungsgericht die wesentlichen Fragen der Gestaltung des deutschen Steuersystems behandelt und bestimmt. Das fiel umso leichter, weil das zerklüftete deutsche Steuerrecht besonders viel Anlass zu Klagen und Gerichtsprozessen gibt. Für die Dauer der oft jahrelangen Verhandlungen kann dann die politische Debatte über sinnvolle Steuergestaltung zum Tabu erklärt werden, und wenn ein belastendes Steuergesetz gemacht wird, dann allein, weil das Verfassungsgericht es verlangt hat. So hat sich in Deutschland mittlerweile eine fast vollständige Entpolitisierung der wesentlichen Fragen des Steuersystems durchgesetzt – eine merkwürdige deutsche Besonderheit angesichts der Vehemenz, mit der in vergleichbaren Ländern diese Fragen behandelt werden. Die deutschen Parlamente haben die Weiterentwicklung des Budgetrechtes – des ursprünglich wichtigsten Feldes der Macht eines Parlamentes –– fast vollständig aufgegeben, und keine Partei ist mehr in der Lage, ihren Wählern positiv zu erklären, warum sie welche Steuern zahlen sollen. Statt dessen überbieten sich alle wechselseitig mit Rezepten für Steuer- und Bürokratieabbau. Das populäre Diktum von Paul Kirchhof scheint in fast allen Parteien Anhänger zu haben: »Der Sozialstaat kann leistender Wohltäter nur dann sein, wenn er vorher belastender Übeltäter gewesen ist.«(1) Der soziale Wohlfahrtsstaat mutiert so unter der Hand selbst zum Übel, dass durch den Befreiungsschlag einer Steuersenkung beseitigt werden kann.
In welchem Ausmaß das Steuerrecht vom Verfassungsgericht statt vom Parlament bestimmt wird, belegt schon der Katalog der zur Zeit offenen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an den Bundestag, die etwa der ehemalige Verfassungsrichter Paul Kirchhof einklagt: (2)
1. Zwar unterliegen Einkommen aus Kapitaleinkünften generell der Einkommensteuerpflicht, aber »der Gesetzgeber« hat es bislang nicht vermocht, die Kapitaleinkünfte, die deutsche Steuerpflichtige im Ausland haben sowie bestimmte Spekulationsgewinne auch tatsächlich angemessen zu besteuern. In einer klassischen Verdrehung von Ursache und Wirkung behelligen deutsche Kapitaleigner immer wieder die Gerichte mit dem Begehren, ihnen die hinterzogenen Steuern wegen Nichteintreibbarkeit ganz zu erlassen. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesfinanzhof haben dafür Verständnis und drohen in regelmäßigen Abständen, Steuern für verfassungswidrig zu erklären, die den Grundsatz der gleichen Besteuerung verletzen. Ein »verfassungswidriges strukturelles Erhebungsdefizit benachteiligt die Steuerehrlichen«.
2. Das deutsche Steuerrecht bemisst Gewerbesteuern, Umsatzsteuern und Einkommensteuern auch nach Maßgabe der Rechtsform von Unternehmen. Das macht das Steuerrecht kompliziert und schafft viele Möglichkeiten der »Steuergestaltung«. Es führt auch umgekehrt dazu, die Rechtsformen der Unternehmen nicht nach ihren wirtschaftlichen Zwecken, sondern nach Maßgabe der Steuerersparnis zu wählen (z. B. GmbH & Co KG oder Organschaften). Das Bundesverfassungsgericht hat sich dem entgegengestellt und entschieden, dass die bloße Wahl der Rechtsform eines Unternehmens für sich genommen vor dem Gleichheitssatz keine steuerlichen Belastungsunterschiede rechtfertigt. Vor einer politischen Debatte über die angemessenen Rechtsformen für Unternehmen in Deutschland haben sich alle Parteien gedrückt.
3. Das Bundesverfassungsgericht hat in vielen Entscheidungen Schritt für Schritt darauf hingewirkt, dass das Steuerrecht den existenznotwendigen Bedarf in Ehe und Familie nach seinen Maßstäben berücksichtigt. Die politische Auseinandersetzung über die Gestaltung der Lebensbedingungen von Männern und Frauen, den angemessenen gesellschaftlichen Rahmen für das Aufwachsen von Kindern, die gesellschaftliche Bewertung unterschiedlicher Lebensentwürfe von Individuen und ihrer gesellschaftlichen Folgen – all das blieb ausgeblendet bei den wiederholten Interventionen des Bundesverfassungsgerichts in den wesentlichen Fragen der materiellen Absicherung von Ehe, Familie und Kindern. Der Bundestag hat materiell für Männer und Frauen nicht annähernd so viel bewegt, wie es das Bundesverfassungsgericht hier zielstrebig durchgesetzt hat – nämlich bei der Besserstellung der verheirateten Eltern im Rahmen des traditionellen Familienmodells.
4. Es war das Bundesverfassungsgericht, das die bis heute nachhaltigste Änderung des Rentenrechts durchgesetzt hat. Die nachgelagerte Besteuerung der Renten war in keinem Parteiprogramm vorgesehen. Aus steuersystematischen Überlegung und dem Gleichheitsprinzip hat das Verfassungsgericht wesentliche Veränderungen der Altersabsicherung bewirkt, die den Übergang zu kapitalgedeckten Altersrenten erleichtern. Die rot-grüne Bundesregierung hat das weitgehend diskussionslos und gegen ihre eigene politische Überzeugung umgesetzt: Im Alter werden – nach einer Übergangsfrist – nur noch unversteuerte, auf ihre Besteuerung wartende Einkommen bezogen. Steuerlich sind Sozialrente und Kapitaleinkünfte damit bereits gleichgestellt.
5. Die schärfste Einschränkung politischer Gestaltung ist dem Bundesverfassungsgericht unter besonderer Mitwirkung von Paul Kirchhof gelungen, als es die Höhe der Steuersätze insgesamt aus der Verfassung ableitete. In einer abenteuerlichen semantischen Konstruktion hat das Verfassungsgericht befunden, dass der Verfassungssatz: »Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen« in Wirklichkeit bedeutet: Eigentum darf mit nicht mehr als 50 Prozent besteuert werden. Das Wort »zugleich« bedeute hier: nicht mehr als zu gleichen Teilen. Der erste Anwendungsfall dieser Weisheit war die Abschaffung der Vermögenssteuer. Spätere Anwendungsfälle sind die von Kirchhof propagierten 25 Prozent Maximalsatz Einkommensteuer, damit zusammen mit der (erhöhten) Mehrwertsteuer und einigen anderen Steuerarten die ominösen 50 Prozent nicht überschritten werden.
Das Parlament nimmt seine demokratische Aufgabe nicht genügend wahr, die politische Öffentlichkeit scheut vor der Kompliziertheit der Fragen und den divergierenden Interessen zurück. Bei einer offenen politischen Diskussion wäre wohl keine der oben genannten Entscheidungen ohne Druck des Bundesverfassungsgerichts im Parlament mehrheitsfähig gewesen – was man schon daraus ersieht, dass alle diese »Aufträge« erst in Ansätzen umgesetzt sind.
Der Grund der Steuern
Paul Kirchhof bestimmt den Grund der Steuer als »gerechten Beitrag jedes freien Menschen zur Finanzierung des Staates, von dessen Leistungen er einen Vorteil hat«. Sehr richtig führt er aus, dass sich jeder wirtschaftliche Erfolg am Markt der sichernden Rechtsordnung verdankt und dass deshalb der Staat zu Recht sich seine materiellen Existenzgrundlagen durch Besteuerung der Umsätze und Einkommen besorgt. »Die Einkommensteuer rechtfertigt sich aus der Mitwirkung der Rechtsgemeinschaft an der Entstehung von Individualeinkommen. Weil die Gemeinschaft das individuelle Leistungsangebot annimmt und entgilt, der Staat die Rechts- und Währungsordnung für die Vereinbarung verbindlicher Verträge bereitstellt, die Gesellschaft gut ausgebildete Arbeitskräfte und ein Banksystem anbietet, dieser Markt sich auf eine durch den Verfassungsstaat garantierte Friedensordnung und solide Rahmenbedingungen stützen kann, entsteht individuelles Einkommen.«(3)
Das ist zwar grundsätzlich richtig, aber bei weitem zu wenig, wenn wir die Grundlagen des Wirtschaftens insgesamt betrachten. In neoklassischer Manier kennt Kirchhof nur den Markt, Geld und Individuen, die alle gleich sind, sowie den Staat, der die Rechtsgleichheit aller Individuen zu sichern hat. Er kennt keine anderen Gründe als persönliches Unvermögen oder individuelle Schicksalsschläge, die dazu führen könnten, dass nicht alle Individuen gleich seien. »Ein klassisch liberales Staatsverständnis fordert die strikte Trennung von Staat und Wirtschaft, verlangt also eine ›Neutralität‹ der Besteuerung. Staatsaufgaben und Steuerlasten sollten möglichst vermindert, vor allem aber so ausgestaltet werden, dass sie sowenig wie möglich den eigengesetzlichen Ablauf der wirtschaftlichen Prozesse und ihrer Ergebnisse beeinflussen.«(4) Noch nie hat er daran gedacht, dass Vermögen, Produktionsmittel und gesellschaftliche Macht höchst ungleich verteilt sind, noch erwogen, ob nicht in dieser Gesellschaft permanent mehr Vermögen und gesellschaftliche Macht in immer weniger Händen sich konzentrieren. Keine Rolle spielen Konjunkturkrisen und Arbeitslosigkeit, ungleiche Chancen und gesellschaftliche Ausgrenzung.
Im Grunde sollte es heute nicht mehr erforderlich sein, sich mit den verstaubten Illusionen frühbürgerlicher Ideologie auseinander zu setzen – wenn nicht ein großer Teil der deutschen Öffentlichkeit besessen von der Vorstellung wäre, Steuersenkungen führten zu Reichtum und Bürokratie sei per se unnütz. Die Weltbank hat soeben zum Millenniumsgipfel in einer Neubewertung des Reichtums der Nationen festgestellt,(5) dass ein Viertel des Reichtums der Welt aus Naturressourcen besteht (die übrigens »vom eigengesetzlichen Ablauf wirtschaftlicher Prozesse« gerade beschleunigt dezimiert werden). In einem Land wie Deutschland besteht 85 Prozent des Reichtums aus dem Wissen und der Qualifikation seiner Einwohner sowie aus der Infrastruktur, dem Rechtssystem, dem System sozialer Sicherung und der halbwegs geordneten Verwaltung seiner öffentlichen Angelegenheiten. Lediglich 14 Prozent des Reichtums werden dem produzierten Kapital zugerechnet. Während selbst bei der Weltbank Ökonomen allmählich dazu übergehen, gehaltvollere Inhalte wie Nachhaltigkeit der Ressourcen und ungleiche Reichtumsverteilung in ihre abstrakten Theorien und Modelle aufzunehmen, werden deutsche Finanzwirtschaftsprofessoren noch für ihre theoretische Unbedarftheit in der Manier des frühen 19. Jahrhunderts in der Öffentlichkeit gefeiert.
In den Worten von Paul Kirchhof heißt es: Die Steuer »vertraut nicht mehr auf die ökonomische Vernunft des Freiheitsberechtigten, sondern stülpt ihm staatlich definierte Vernunft über«. Er kritisiert das Grundgesetz, weil es seit der Reform der Finanzverfassung die öffentliche Haushaltswirtschaft verpflichtet, den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. »Allerdings bleibt das ›magische Viereck‹ von hohem Beschäftigungsstand, Geldwertstabilität, ausgeglichener Außenhandelsbilanz und stetigem angemessenen Wirtschaftswachstum eher Magie als Recht und führt damit das Steuerrecht in die Unverbindlichkeit von Hoffnung und Erwartung«.(6) Kirchhof will nicht nur steuerliche Ausnahmetatbestände und Subventionen abschaffen, was ihn stört ist: »Der Staat wird weniger als potenzieller Gegner und mehr als mitgestaltender Garant der Freiheit gesehen. Der Steuerstaat ist kaum eingreifende Hoheitsgewalt, sondern eher gerecht verteilende Genossenschaft und gegen mächtige Interessen schützende Macht des Ausgleichs, der Verteilungsgerechtigkeit.« Kirchhof beklagt die Unvernunft der Parlamente und hat längst den außerparlamentarischen Kampf gegen sie eröffnet: »Auch das Erfordernis der parlamentarischen Demokratie, die Steuer durch die Repräsentanten der Steuerpflichtigen, die Abgeordneten, zu bewilligen, hat bisher wenig dazu beigetragen, die Staatsaufgaben und Leistungserwartungen an den Staat zu begrenzen und dadurch die Steuerlasten zu mäßigen. Damit wächst dem Grundrechtsschutz und dem Bundesverfassungsgericht die Aufgabe zu, Maß und innere Folgerichtigkeit der Besteuerung zu wahren. Grundrechte und Verfassungsrechtsprechung schützen aber vor allem das Individuum im Einzelfall.«(7)
Tatsächlich ist seit geraumer Zeit der politische Konsens bedroht, dass ein Ausbau der gesellschaftlichen Institutionen zur Erreichung gemeinschaftlicher Ziele zu mehr sozialer Gerechtigkeit und insgesamt höherer Reichtumsentwicklung führt. Der Grund des Steuerzahlens ist eben nicht nur, dass der Nachtwächterstaat Rechtssicherheit herstellt und den Markterfolg rechtlich absichert, sondern auch der, dass demokratische Mehrheiten parlamentarisch beschlossen haben, die gesellschaftlichen Voraussetzungen für die Wohlfahrt der Bevölkerung zu verbessern. Es ist längst überfällig, dass die politisch aufgeschlossene Öffentlichkeit zur Kenntnis nimmt, dass Gegner des sozialen Wohlfahrtstaates bereits das Bundesverfassungsgericht erobert haben und von dort aus den sozialen Konsens aushebeln wollen. Die politische Feigheit der Parteien, mit den Wählern nicht nur über Steuersenkungen und Bürokratieabbau, sondern auch über notwendige gesellschaftliche Leistungen und öffentliche Wohlfahrt und deren Kosten zu reden, hat viel zur Schieflage der öffentlichen Diskussion beigetragen – und übrigens auch zu dem Phänomen, das die Lage Deutschlands derzeit aus dem Ausland oft viel besser eingeschätzt wird, als die Stimmung im Lande es zugeben will.
Progression und Flat Tax
Das politische Ziel eines Einheitssteuersatz von 25 Prozent Einkommensteuer ist vielfach scharf kritisiert worden. Hier zeigt sich, dass auch die Gegner Kirchhofs nicht immer die besseren Argumente haben. Öffentliche Kassen können grundsätzlich auf drei verschiedene Arten ihre Einnahmen bemessen und tun es auch: durch Erheben einer gleichen Gebühr, durch Bemessen eines gleichen Prozentsatzes vom Einkommen oder durch Bemessen eines progressiven Satzes. Alle drei Arten unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Verteilungswirkung, aber die Formeln selbst sind weder gerecht noch ungerecht.
Gleiche Gebühren gibt es für Hochschulen, für Pässe, Führerscheine, Friedhöfe und dergleichen. Sie werden oft damit gerechtfertigt, dass jeder die gleiche Leistung bekommt, aber das ist nur eine Scheinbegründung, weil das auch für steuerfinanzierte Leistungen gilt.
Gleiche Prozentsätze sind für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Hier setzt eine Umverteilungswirkung ein, da höhere Einkommen einen höheren absoluten Betrag zahlen. Man kann problematisieren, ob man in einer gesetzlichen Kasse, in der jeder die gleichen Leistungen bekommt, eine zusätzliche Umverteilungskomponente einbauen muss, und wie groß sie sein soll. Aber nie hat jemand den gleichen Satz der gesetzlichen Krankenkasse eine unsoziale Flat Tax genannt – obwohl sie genauso berechnet wird. Gleiche Prozentsätze zahlen Arbeitnehmer auch in die Arbeitslosenversicherung ein, obwohl sie nach ihrem Verdienst abgestufte Leistungen bekommen, die aber nach oben begrenzt sind. Hier kann es vorkommen, dass ein Arbeitnehmer, der gegen Ende eines langen gutbezahlten Arbeitslebens arbeitslos wird, viel weniger Arbeitslosengeld zurückbekommt, als er an Beiträgen eingezahlt hat. Umgekehrt verläuft es bei den Sozialversicherungen: Hier gibt es eine Umverteilung von unten nach oben, da wegen der Bemessungsgrenze gut Verdienende eben nicht den gleichen Prozentsatz einzahlen, sondern weniger, aber bei den Leistungen ihr ganzer Verdienst berücksichtigt wird.
Schließlich zahlen bei fast allen Steuern alle den gleichen Prozentsatz: bei Umsatz-, Gewerbe-, Kapital- und Verbrauchssteuern.
Wenn dieses alles unterschiedslos als gerecht gilt, dann verwundert der Gerechtigkeitsdiskurs um die Flat Tax doch sehr. Jean-Jaques Rousseau hat sich als Erster ausgedacht, dass bei den Einkommensteuern ein progressiver Prozentsatz angewendet werden sollte. Der ausdrückliche Sinn dieser Bemessung war das Anliegen, sehr hohe Einkommen zur Herstellung größerer sozialer Gleichheit überhaupt zu verhindern. Diese Idee wurde auch von Karl Marx aufgegriffen und seither von den Sozialisten verfolgt. Heute sind progressive Einkommensteuersätze allgemein geworden, doch ihr ursprünglicher Sinn passt nicht mehr ganz in eine demokratisch liberale Gesellschaft. Tatsächlich ist es doch der Begründung wert, warum hohe rechtmäßig erworbene Einkommen mehr als niedrigere belastet werden sollen. Dass man damit zu großen Reichtum überhaupt verhindern möchte, ist zwar politisch nachvollziehbar, scheint aber kein demokratisch legitimierbares Anliegen zu sein – wie sollen die davon Betroffenen zur Zustimmung gebracht werden?
Wenn die Idee der progressiven Steuer auf Löhne und Gehälter nun gerecht ist, wieso nicht bei den Sozialabgaben, den Lohnnebenkosten? Die Idee der Einführung von progressiv bemessenen Sozialabgaben wurde von den Sozialdemokraten vehement bekämpft: Der sehr vernünftige Vorschlag, bei niedrigen Einkommen auch die Sozialabgaben prozentual abzusenken, um die Lohnnebenkosten in dem entscheidenden arbeitsmarktwirksamen Bereich nachhaltig zu entlasten, wurde unter Rot-Grün immer wieder verworfen.
Das letztlich viel diskutierte Modell von Paul Kirchhof bedient sich übrigens hinsichtlich des einheitlichen Satzes von 25 Prozent eines Rechentricks. Es herrscht Einigkeit darüber, dass das Lebensminimum von Einkommensteuer freizustellen ist. Um den nächsten Euro mehr als das Lebensminimum nicht gleich mit 25 Prozent zu besteuern, ändert sich in Kirchhofs Modell die Bemessungsgrundlage dergestalt, dass gestaffelte Tarife von 15, 20 und 25 Prozent entstehen. Hinter dem einheitlichen Satz von 25 ist durch einen Buchhaltungstrick eine Progression in drei Sprüngen verborgen. Von da bis zu einer gleichmäßigen Progression ist nur ein kleiner technischer Schritt mit dem Vorteil einer durchschaubareren Steuerwirkung, weil keine Steuersprünge auftreten. Zusätzlich kann man das gute Argument heranziehen, dass höhere Einkommen einen größeren Nutzen als niedrige aus den allgemeinen Rahmenbedingungen der Rechtsordnung und der Infrastruktur ziehen, also zu Recht auch der steuerlichen Progression unterliegen. Damit ist der Streit um die Theorie der Flat-Tax aufgelöst: Viel Lärm um fast nichts.
Theoretisch könnte ein sozialer Wohlfahrtsstaat auch mit einer Flat-Tax finanziert werden. Praktisch aber bedeutet der Übergang vom jetzigen zum Modell Kirchhof eine weitere dramatische Senkung des Spitzensteuersatzes bei Erhöhung der Belastung für mittlere Einkommen. (Kleinere Einkommen zahlen in Deutschland schon lange überhaupt keine Einkommensteuer mehr.) Wenn dann zur Finanzierung der abgesenkten Spitzensteuersätze Subventionen für die mittleren Einkommen abgebaut werden (Eigenheime, Pendler, Schicht- und Nachtarbeit, usw.) kommt es im Übergang zu krass unsozialen Umschichtungen von unten nach oben.
Schlechte Theorie
Wenn im Kirchhof-Modell nicht nur das Existenzminimum des Einzelnen, sondern auch der existenznotwendige Bedarf von Ehe und Familie steuerfrei gestellt werden muss und zusätzlich Spenden an gemeinnützige Einrichtungen – da sie ja schon für gesellschaftliche Zwecke verwendet würden, dann erweist sich das Modell zusätzlich noch als willkürlich und unsystematisch. Wenn er Thomas von Aquin und die katholische Freiheitslehre zitiert, um de facto die Finanzierung des Lebensunterhalts nichtverdienender Ehegattinnen aus Steuermitteln zu legitimieren, zieht er die ehrwürdige Philosophie eines Kirchenvaters in die Niederungen kleinbürgerlich-patriarchalischer Vorurteile. Der heilige Bund der Ehe gilt ihm dagegen als »eine Gemeinschaft des Erwerbs«, deren Einkommen ebenso gesplittet wird »wie bei jeder anderen Erwerbsgemeinschaft, der OHG oder KG, der GmbH oder AG«. Die Begründungen für seine Schlüsse wechselt er beliebig nach dem jeweiligen Zweck.
Wenn er gegen steuerliche Begünstigungen von Windkrafträdern polemisiert, aber die Spenden für die Kirche berücksichtigt wissen will, erweist er sich gerade nicht als stringent denkender Theoretiker, sondern als reichlich dummer Propagandist reaktionärer Anliegen. Kirchhof nimmt aus seinem neoliberalen Ansatz willkürlich bestimmte Bereiche aus. Denn wieso soll die notwendige Erhaltung unserer Lebensgrundlagen durch eine Energiewende nicht gemeinnützig sein? Ob die Adressaten der steuerlichen Förderung Überschüsse erwirtschaften können, tut doch der demokratisch legitimierten gesellschaftlichen Intervention keinen Abbruch.
Unter Sozialstaat stellt er sich vor »dass 97 % Starke einen steuerbaren Überschuss erwirtschaften, aus dem für 3 % Schwache in rechtlicher Selbstverständlichkeit, freiheitsgerechtem Takt und generationsverantwortlichem Stil das Existenznotwendige gesichert wird«. Das »sozialstaatliche Ideal allerdings ist darauf ausgerichtet, dass jeder Mensch seine Bedürfnisse selbst definiert und aus eigener Kraft befriedigt, der Sozialstaat also keinen Euro umverteilen und keinen Beamten beschäftigen müsste«.(8) Die bürgerliche Utopie von der Abschaffung des Sozialstaates ist selten so offen und in dieser Pauschalität auch so unbedarft ausgesprochen worden. Die freien Kräfte des Marktes haben und werden niemals »97 % Starke« produzieren, sondern sind eine Konkurrenzgesellschaft mit Gewinnern und Verlieren und Wenigen, bei denen sich Einkommen konzentrieren.
Nur in einem ist Kirchhof Recht zu geben: Unserer Steuersystem bedarf einer grundsätzlichen Überarbeitung. Aber nicht, um in die Gefilde der bürgerlichen Utopie des 18. und 19. Jahrhunderts zurück zu flüchten, sondern weil es nicht mehr die Zukunftsaufgaben sichern kann: Der soziale Wohlfahrtsstaat ist unterfinanziert und überschuldet, die Verteilung von steuerlichen Subventionen folgt immer doch den Bedarfen der Fünfziger- und Sechzigerjahre und wurde nicht angepasst an die heute wichtigen Bereiche wie bessere Bildung und bessere Förderung von Kindern, die Gründungsgeneration der Bundesrepublik genießt materielle Privilegien, ihre Nachkommen haben nicht einmal gleiche und gerechte Chancen. Keine dieser Fragen wird gelöst werden können, wenn nicht die Politik den Mut aufbringt, positiv zu begründen, wer was wofür bezahlen muss.
1
Paul Kirchhof: Der Staat – eine Erneuerungsaufgabe, Freiburg (Herder) 2005, S. 72.
2
Paul Kirchhof: Der Weg zu einem neuen Steuerrecht – klar, verständlich und gerecht, München (dtv) 2005.
Ebd. S. 132.
4
Ebd. S. 54.
5
www.worldbank.org/sustainabledevelopment
6
Kirchhof, ebd., S. 55.
7
Ebd. S. 60.
8
Paul Kirchhof: Der Staat eine Erneuerungsaufgabe, Herder 2005, S. 74.