Biopatente und Politik

Über verfehlte Urteile in der Auseinandersetzung um Biotechnologie und Patentrecht

Manuel Kiper

Seit Anfang der Neunzigerjahre hat die Kampagne "Kein Patent auf Leben" mit Unterstützung von B90/Die Grünen die ethische Fragwürdigkeit der Entscheidungen des Europäischen Patentamts und der Biopatente ins Rampenlicht gestellt. Die Wirkungen dieser Kampagne hält unser Autor für ambivalent. Zwar wurde und wird gegen ethisch fragwürdige biotechnische Manipulationen und ungerechtfertigte wirtschaftliche Privatisierungen des "Erbes der ganzen Menschheit" und der züchterischen Leistung von Generationen mobilisiert, aber mit dem Patentwesen wird auch die Sphäre des Wirtschaftsrechts betreten, wo sich Moralisierung nur allzu leicht als antimodernistisch und wirtschaftlich disfunktional erweisen kann. Es folgt auch ein Blick auf das Patentrecht, das keineswegs einfach die Interessen der Großindustrie schützt.

Patente sind Instrumente zur Verrechtlichung der wirtschaftlichen Konkurrenz. Sie sind eine bewährte Form, intellektuelle Leistungen Einzelner angemessen zu vergüten und sie maximal zwanzig Jahre vor dem beliebigen Zugriff der wirtschaftlich Stärksten zu schützen. Patente begünstigen technologische Innovation.(1) Unter anderem Blickwinkel schmieren sie allerdings auch die legale kapitalistische Ausbeutung und Monopolisierung. Patente setzen allerdings keineswegs die Gültigkeit ethischer Prinzipien und anderer ethisch begründeter Gesetze außer Kraft. Auch Biopatentinhaber müssen sich also hierzulande an die Verbote des Embryonenschutzgesetzes oder der B-Waffen-Konvention halten, wollen sie nicht Gefahr laufen, ins Gefängnis zu wandern. Der Erhalt eines Patentes berechtigt nicht zur Vermarktung des Produktes, sondern schützt lediglich den Patentinhaber davor, dass andere seine Erfindung vermarkten. Ein neues Medikament oder ein neuer Automotor können patentiert werden – die Zulassung zur Vermarktung folgt erst danach und ist ein völlig unabhängiger Prozess.

Biotechnische Erfindungen

Als Voraussetzungen für eine Patenterteilung gelten Prinzipien, wie sie sich im Laufe von 130 Jahren Patentwesen herausgebildet haben: Neuheit, genügende Erfindungshöhe und gewerbliche Anwendbarkeit. Vollständige und deutliche Offenbarung der technischen Lehre sind notwendig. Erteilt werden Patente für technische Erfindungen. Der Begriff der Technik hat die Bindung an Maschinen und unbelebte Materie längst hinter sich gelassen, was in grünen Argumentationen vielfach noch nicht angekommen ist. Der Bundesgerichtshof hat 1969 bereits in der "Rote-Taube"-Entscheidung festgestellt: Technisch im Sinne des Patentrechts ist eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs. Der Erfindungsbegriff ist seitdem nicht mehr auf das Gebiet der unbelebten Natur beschränkt.(2) Auf jedem Gebiet können Patente erteilt werden, wenn die Vorgänge hinreichend beschreibbar, beherrschbar und wiederholbar sind.

Dass heute mit Sequenzierautomaten genetische Informationen zumindest hinsichtlich der Basensequenz (nicht hinsichtlich des Sinns) innerhalb von Minuten entschlüsselt werden können, in den Sechzigerjahren aber zur Entschlüsselung eines einzelnen Gens noch ganze Jahrgänge von Molekularbiologen verschlissen wurden, führt zu wachsenden Ansprüchen der Patentämter hinsichtlich der Erteilung von exklusiven Verwertungsrechten.

Patentierbare Entdeckungen

Der Patentschutz gilt nur für Erfindungen, nicht für Entdeckungen und nicht für wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden. Die Forderung, keine Patente auf Entdeckungen zu erteilen, wird in der Debatte um Genpatente (wie auch Software-Patente) immer wieder erhoben, ist aber längst in Art. 52 EPU und im § 1 (2) 1 PatG verankert.

Ausgeschlossen von der Patentierung werden allerdings nur Entdeckungen als solche (§ 1 (2) 3 PatG). Da eine Erfindung die "angewandte Erkenntnis auf technischem Gebiet ist, also eine Anweisung, mit bestimmten technischen Mitteln ein technisches Ergebnis zur Lösung einer technischen Aufgabe zu erzielen"(3), wurden seit 1968 auch Patenterteilungen auf chemische Naturstoffe möglich. Der Patentierung steht dabei nicht im Wege, dass ein Stoff gleicher Zusammensetzung in der Natur vorkommt, sofern dieser nicht schon bei Anmeldung bekannt war; entscheidend ist vielmehr die Bereitstellung eines neuen Stoffes, etwa einer neuen Legierung oder eines neuen Naturstoffs. Die Auffindung eines Naturstoffes wird also erst zur Erfindung, wenn in der Bereitstellung des Naturstoffes auch eine wiederholbare Lehre zum technischen Handeln erblickt werden kann.(4)

Seit der 1977er "Knollenblätterpilzentscheidung" des Bundespatentgerichts ist es gesicherte Entscheidungspraxis im Patentrecht, dass sich das Patent nicht nur auf das Produktions- oder Anwendungsverfahren, sondern zusätzlich auch auf den neu gefundenen Stoff beziehen kann.(5) Denn der Naturstoff, heute etwa ein Genabschnitt, hat in dieser isolierten Form bis dahin nicht existiert. Der Forscher hat ihn erst neu zur Verfügung gestellt. Dies bedeutet aber nicht – was von Grünen argumentativ immer wieder missverstanden wird – dass alle Gegenstände oder Lebewesen (z. B. Pflanzen), in denen der Stoff in seiner natürlichen Form enthalten ist, für den Fall einer erfolgten Patenterteilung dann auch patentgeschützt sind. Patentgeschützt ist nur der künstlich isolierte Stoff als solcher und Gegenstände, in die dieser isolierte Stoff künstlich eingebracht wird. Die Forderung, Stoffe lediglich als Entdeckung zu würdigen und keine Stoffpatente zu erteilen, versucht international bereits im Chemikalienbereich gesicherte und funktionale Patentgewährung wieder zurückzuschrauben.

Die Enquete-Kommission Recht und Ethik der modernen Medizin des Deutschen Bundestags hat mehrheitlich (unter grüner Beteiligung) das Stoffparadigma des bisherigen Patentrechts für die Biotechnologie verworfen. Mit dem zwar richtigen Argument, die Funktion von Genen erschließe sich "ganz wesentlich erst aus der Relation zwischen Stofflichkeit, Information und Struktur, also unter anderem aus der Position der DNA-Sequenz innerhalb der Architektur des Genoms, sowie aus der Interaktion innerhalb der Zelle beziehungsweise des Organismus mit der Umwelt"(6), entschied sie sich grundsätzlich gegen die Patentierbarkeit der in der Praxis im Einzelfall funktionstüchtigen reduktionistischen technischen Lehren auf dem Gebiet der Genetik.

Berechtigtes Eigentum an Leben

Kritiker der Biopatentierung wollen Eigentums- und Verfügungsrechte über Leben ausgeschlossen haben, die beim Halten von Hunden oder Katzen oder in der Landwirtschaft als selbstverständlich garantiert werden. Dies gilt in besonderer Weise für die grundlegende Forderung kein Patent auf Leben und die abgelehnte Privatisierung von Natur. Bereits 1980 wurde mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der USA in der Sache Chakrabarty die Patentierung von Mikroorganismen und anderen Lebewesen zementiert. Schon 1978 hatte der Bundesgerichtshof hierzulande Patentschutz für einen neuen Mikroorganismus gewährt. Die Patentierung von Mikroorganismen und ihre Hinterlegung in der Deutschen Sammlung für Mikroorganismen in Braunschweig wird auch unter grünen PatentkritikerInnen für unproblematisch gehalten. Die pauschale Forderung: "Kein Patent auf Leben" greift den kulturell tief verankerten christlichen Schöpfungsmythos auf und geißelt die Vermessenheit des Menschen, seinerseits als Schöpfer technischer Natur in Aktion zu treten.(7) Sie greift auch implizit antikapitalistische Motive auf, soll doch eine private Verfügbarkeit über die vorgefundene Allmende – die belebte Natur – in Form von Patenten, sprich: Exklusivnutzungsrechten, unterbunden werden.

Schon 1987 lehnten die Grünen im Bundestag in ihrem Sondervotum zur Gentechnologie die "Privatisierung des Gemeineigentums aller Menschen" durch Gewährung von Patentrechten "und damit verbundenen Profiten" auf diesem Gebiet "entschieden" ab.(8) Seinerzeit schon wurde dies begründet auch mit dem "Empfinden weiter Teile der Bevölkerung" und als Kritik an der "verhängnisvollen Illusion, an die Beherrschbarkeit von Techniken zur Neukonstruktion von Lebewesen zu glauben". Hiltrud Breyer (grüne MdEP) spricht in der Biopatentdebatte ungebrochen immer noch von Ausverkauf der natürlichen Lebensgrundlagen, obwohl es nur um exklusive Nutzung technischer Lehren geht und keineswegs um Eigentumsrechte an vorfindlicher Natur, was im Übrigen bei Pflanzen oder Tieren auch nicht weiter verwerflich wäre, die ja schließlich in jedem Blumenladen oder beim Schlachter gehandelt werden. Breyers Ziel in der Patentdebatte bleibt, eine "Privatisierung des Lebens zu verhindern"9, was problemlos jeder Klein- wie Großgärtner in praxi ad absurdum führt.

Start-ups brauchen Patente

Wie sehr hier antikapitalistische Vorurteile und Globalisierungsängste die Regie in der Argumentation führen, bemisst sich auch an dem sogar von der Mehrheit der Enquete-Kommission gebrauchten Argument vom "strategischen Missbrauch des Patentrechts" durch etablierte Unternehmen, wodurch kleinen Start-ups der Weg verbaut würde. So kritisiert die Kommission, dass "große Biotechnologie-Unternehmen das Patentrecht nutzen, um über eine möglichst weit reichende Absteckung ihrer Claims Märkte zu erschließen und zu sichern".(10) Zu Recht greift das Minderheitenvotum die Stellungnahme der Enquete-Kommission an, da sie den unzutreffenden Eindruck erwecke, "die Patentierung biotechnologischer Erfindungen liege vorwiegend im Interesse weltweit operierender Pharma-Konzerne". Tatsächlich stieg von 1990 bis 1998 der Anteil der Einzelerfinder an den deutschen Patentanmeldungen in der biotechnologierelevanten Pharmazeutik von 9 auf 21 Prozent an, Patentanmeldungen aus öffentlichen Einrichtungen erhöhten sich in diesem Zeitraum von 10 auf 15 Prozent, der Anteil der großen Pharmafirmen sank im selben Zeitraum von 65 auf 43 Prozent.(11) Dessen ungeachtet verbreitet aber auch der Beirat des Gen-ethischen Netzwerks die unzutreffende Behauptung, "die herrschende Patenterteilungspraxis unterstützt einseitig finanzstarke Firmen".(12) Während in konventionellen Technologiebereichen Konzerne wie Siemens die meisten Patente erwerben, sind gerade im Biotechnologie- und Pharmasektor die großen Konzerne auf den Erwerb von Lizenzen der kleinen Start-ups angewiesen.

Forschungsfreiheit gewinnt durch Patente

Genauso fehl geht das Argument, durch die Patente würde die Forschungsfreiheit behindert. Grüne Kritik am Biopatentgesetz beziehungsweise der Biopatentrichtlinie behauptet, die freie Forschung würde durch Patentabhängigkeiten behindert. Abgesehen davon, dass die Patentierung die Offenlegung des Wissens erzwingt, schließt das Patentgesetz in § 11 definitiv die Wirkung eines Patents auf "Handlungen zu Versuchszwecken" bezogen auf den Gegenstand der patentierten Erfindung aus. Genauso sind übrigens Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken von der Patentwirkung ausgenommen. Der BGH hat schon in der Vergangenheit die Rechtslage eindeutig zugunsten der Forschungsfreiheit geklärt. Mit Urteil vom 10. Mai 2000 hat das BVerfG diese Rechtslage bestätigt und erklärt, dass es "dem Zweck des Patentrechts zuwiderliefe, wenn Versuchshandlungen ausgeschlossen würden, die der Forschung und Fortentwicklung der Technik dienen".(13) Das Patentrecht lässt auch Versuche zur Prüfung einer Erfindung auf Ausführbarkeit und Wiederholbarkeit zu, ebenso die versuchsweise Benutzung eines geschützten Erzeugnisse zur Feststellung, ob die Erfindung tauglich und technisch brauchbar ist, sowie schließlich auch ihre Verwendung zu ihrer Weiterentwicklung und Vervollkommung ("Versuchsprivileg").

Ethik und Patentwesen

Auch im bisherigen Patentrecht gibt es bereits eine Ethikklausel. Ausgeschlossen sind danach Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde. Nach § 2 des Patentgesetzes kann ein solcher Verstoß "nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist". Diese Formulierung ist gewählt, da sich unter geänderten politischen Bedingungen (z. B. andere Drogengesetzgebung) Verbotssituationen grundlegend ändern können. Es ist also durchaus möglich, ein Patent für eine chemische Substanz mit drogenähnlicher Wirkung zu bekommen, das dennoch nicht vermarktet werden darf. Sollten sich die gesetzlichen Grundlagen jedoch ändern, ist eine Vermarktung erlaubt. Da Hunderte von gesetzlichen Einschränkungen beim In-Verkehr-Bringen von Produkten bestehen und sich diese auch regelmäßig ändern, hat man bei der Patentierung ganz bewusst den Weg gewählt, Zulassungsverfahren und Patentschutz voneinander zu trennen.

Nach der Rechtsprechung sind mit "öffentlicher Ordnung" lediglich die "tragenden Grundsätze der Rechtsordnung" gemeint: Nach allgemeinem Verständnis werden hierzu die Unantastbarkeit der Menschenwürde, persönliche Freiheit und Recht auf Leben gezählt. Das Embryonenschutzgesetz führt detailliert auf, was mit Menschenwürde nicht vereinbar ist, etwa die künstliche Embryonenerzeugung, Chimären, genetische Eingriffe in die Keimbahn. Gemäß der Biopatentrichtlinie der EU wurden im Biopatentgesetz Verstöße gegen die guten Sitten in einer Reihe neuerer Biotechnologien gesehen. Deshalb werden zukünftig explizit "Patente nicht erteilt für: 1. Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen; 2. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens; 3. Die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken; 4. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere."(14)

Therapiefreiheit bleibt

Ängste vor dem Patentrecht sind gerade auch im Gesundheitswesen virulent. Wo im Gesundheitswesen keine Kaufkraft ist, schlägt das Beharren auf Patentrechten – wie von den Pharmakonzernen in Südafrika demonstriert – in Menschenverachtung um. Angesichts weltweit möglicher Reimporte von Generika müssen aber die durchschnittlichen Vorlaufkosten von 800 Millionen pro Medikament auf irgendwelchen Märkten erwirtschaftet werden können oder öffentlich finanziert werden.

Im Arzneimittelbereich werden Erzeugnispatente (mit Stoffschutz), Verfahrenspatente und Verwendungspatente erteilt. Letztere können für neue Indikationen eines bereits bekannten Medikaments erworben werden. Sie gelten aber nur für das gewerbliche Angebot dieser Stoffe und begrenzen weder die Mixtur-Fantasie der Apotheker noch die Therapiefreiheit des Arztes. Anders als in den USA schließen § 5 (2) 1 PatG und Art. 54 EPÜ bislang Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren aus, nach § 5 (2) 2 waren aber andererseits Stoffe (Medikamente jedweder Art) patentierbar, dementsprechend auch gentherapeutische Verfahren am Menschen. Mit dem Biopatentgesetz wird diese Differenz zum amerikanischen Patentgesetz keineswegs beseitigt.

Biopatentrichtlinie und Biopatentgesetz

Hier ist nicht der Platz, um die Biopatentrichtlinie im Einzelnen zu referieren. Die Erwägungsgründe 16, 20, 22, 26, 29, 35, 36, 38, 39, 40, 41, 42, 45, 47, 52 wären geeignet, manche Vorurteile über diese Richtlinie zu zerstreuen. Relevanter noch sind die tatsächlichen Bestimmungen der Richtlinie. Diese wurden mit dem Kabinettsbeschluss im Oktober 2000 im Biopatentgesetz nahezu 1:1 umgesetzt in Änderungen des deutschen Patentgesetzes. Entgegen der lauten Kritik daran wurden in § 1 ethische Grundsätze noch besser verdeutlicht und die Patentierbarkeit von Genen ausdrücklich darauf beschränkt, dass diese entschlüsselt, ihr Verwendungszweck ermittelt und andere Patentvoraussetzungen gegeben sind. Allgemeine Angaben zur gewerblichen Verwertbarkeit reichen nicht. Nur noch eng begrenzte Genabschnitte sind patentierbar, bei Überlappungen sind Zwangslizenzen für abhängige Patente vorgesehen. In § 2 findet sich eine nicht abschließende Liste aus ethischen Gründen nicht patentierbarer Erfindungen, in § 9 wurde das Landwirteprivileg ähnlich wie im Sortenschutzrecht verankert, in § 24 Zwangslizenzen vorgesehen et cetera.

Mit dem Biopatentgesetz ist mit Sicherheit ein Zugewinn an Rechtssicherheit bei biotechnologischen Erfindungen gegeben und wurden gleichzeitig die akzeptierten ethischen Standards des Embryonenschutzgesetzes auch noch einmal ausdrücklich im Patentwesen verankert. Weiterer Klärungsbedarf besteht, wie es der Bundesrat schlüssig in seiner Stellungnahme vom Dezember 2000 ausführte, hinsichtlich "der Reichweite des Stoffpatents im biotechnologischen Bereich". Nach Auffassung des Bundesrates sollten perspektivisch lediglich Veränderungen am biologischen Material für die Patentierung zugelassen werden und sich der "Patentschutz ausschließlich auf die Trias von Substanz, Funktion und gewerblicher Anwendung erstrecken".(15)

Neue grüne Biopolitik

Grüne Kritik aus dem Europaparlament entdeckte in der Biopatentrichtlinie nichts als ethische Verantwortungslosigkeit, einen Freibrief zur Kommerzialisierung des menschlichen Körpers, einen Kniefall vor den Industrieinteressen, Herabwürdigung des Menschen zum Rohstofflager, eine Hintertür für die Patentierung geklonter Menschenteile und menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken, den Ausverkauf der natürlichen Lebensgrundlagen, die Privatisierung der Natur, den Türöffner für die Genpiraterie der multinationalen Konzerne, Scheinerfindungen, Verstöße gegen andere Gesetze, mangelnde Rechtssicherheit und vieles mehr.

Die Bundestagsgrünen mäßigten im Laufe des Jahres 2000 ihre Kritik an der EU-Richtlinie. Der grüne Parteirat forderte am 25.9.00 sachlich orientiert die Bundesregierung auf, auf europäischer Ebene dafür zu sorgen, dass "die Patentierungsmöglichkeit auf die Genfunktionen und deren gewerbliche Nutzung zu beschränken" sei. Das Bundeskabinett beschloss einstimmig die 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie in bundesdeutsches Recht. Flankiert wurde dieser grüne Schwenk zu einem realpolitischen Umgang mit dem Biopatentrecht mit dem Auftrag, auf der europäischen Ebene das Rad wieder zurückzudrehen. Diese Aussicht ist eher illusorisch, mögliche Fundamentalkritiker sollten wohl eher ruhig gestellt werden. Auch der Basisantrag in die grüne Bundesversammlung 9.-11. März 2001 "Ethische Rahmensetzung im biotechnischen Zeitalter" sprach sich hinsichtlich der Biopatentierung lediglich dafür aus, "auf der europäischen Ebene gegen eine Patentierungsmöglichkeit für Gene, Gensequenzen, Lebewesen oder Teilen davon zu streiten" und plädiert für eine diesbezügliche Revision der EU-Biopatentrichtlinie.(16)

Zukunft grüner Technologiepolitik

Der Rückblick auf grüne Positionen in der Biopatentdebatte verdeutlicht, dass es über weite Strecken an einer rationalen Durchdringung dieser Materie an der Schnittstelle zwischen Wirtschaft und Technik gemangelt hat. In grüner Politik waren Zuspitzung und Emotionalisierung angesagt. Dies sind zwar politisch legitime Instrumente. Nicht von ungefähr geißeln aber auch Grüne in anderen Politikbereichen wie etwa Migration einen blinden Populismus.

1992 wurde mit dem Kampf gegen die Patentmaus und der Kampagne "Kein Patent auf Leben" ein fundamentalistisches Mobilisierungsthema gegen Gentechnik konzipiert und konsequent besetzt. Zur Verbreiterung der Ablehnungsfront gegen Gentechnik war die Kampagne tauglich. Sie wurde aber untauglich für eine differenzierte Wirtschafts- und Technologiepolitik. Mit der 1998 erfolgten Aussöhnung grüner Politik mit der roten Gentechnik wurde die Kampagne zwar mit Argumenten der Qualität keine Biopatente, sondern Forschungsfreiheit et cetera angereichert, die Argumentationen aber nicht schlüssiger, sondern nur willkürlicher.

Mit der Kampagne wurde sicherlich erfolgreich Begleitmusik und Druck auf die Weiterentwicklung des Patentrechts ausgeübt. Die Funktionsfähigkeit des Patentrechts, seine Aufgabe, gerechten Ausgleich für intellektuelle Leistungen zu gewähren und Innovation durch zeitlich begrenzte Exklusivrechte anzustacheln, sowie die internationale Harmonisierung wurden durch die Moralisierung und den Aufbau öffentlicher Vorurteile sicher nicht verbessert. Patentrecht ist Wirtschaftsrecht und muss als solches funktionsfähig gemacht werden und bleiben. Grüne Politik hat erfreulicherweise mit der Debatte um das Fortpflanzungsmedizingesetz das Ringen um bioethische Positionen vom Patentrecht ins Gesundheitsrecht zurückverlagert. Die Umsetzung der Biopatentrichtlinie in nationales Recht und der Auftrag für eine "Nachbesserung" auf europäischer Ebene war die Auffanglinie der kritischen Realpolitik für Irrungen und Wirrungen vergangener Jahre. Letztere sollten aber auch selbstkritisch benannt werden.

1 D. B. Audretsch, The Competitive and Technological Effects of Patents: A Critical Assessment of the Relevant Literature in Industrial Economies, WZB, FS IV 93-10.

2 Beschluss vom 27.3.69 "Rote Taube", BGHZ 52, 74 ff.

3 BGH GRUR 1965, 533 – Typensatz.

4 J. Straus, Die rechtlichen Grundlagen des Patentierens von Genen, Gutachten für den Deutschen Bundestag, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht, München 1996.

5 Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 28.7.77, BPatGE 20, 81 ff.

6 Enquete-Kommission Recht und Ethik der modernen Medizin, Teilbericht Schutz des geistigen Eigentums in der Biotechnologie, DS 14/5157 Deutscher Bundestag vom 25.1.01, S. 13.

7 Grüne Fraktion im Europaparlament und GeN, Wer die Patentierung von Lebewesen fordert, will die Ab-Schöpfung der Natur. 12 Argumente gegen die Patentierung von Lebewesen.

8 Deutscher Bundestag, Bericht der Enquete-Kommission "Chancen und Risiken der Gentechnologie", Bonn 1987, S. 350.

9 H. Breyer, Privatisierung der Natur, Dossier, Forum Wissenschaft 2/98.

10 Enquete-Kommission, a. a. O., S. 11.

11 Gutachten im Auftrag des BMBF, Zur technologischen Leistungsfähigkeit Deutschlands, Zusammenfassender Endbericht 2000, S. 83 f., Bonn, März 2001.

12 Beirat des Gen-ethischen Netzwerks, Entdecker und Erfinder, GID Nr. 143, Dez. 2000, S. 46-49, hier S. 48.

13 BverfG, 1 BvR 1864/95 vom 10.5.00, Absatz Nr. 28.

14 Biopatentgesetz, Kabinettsbeschluss vom 18.10.00, Art. 1 § 2.

15 Stellungnahme des Bundesrates zum Schutz biotechnologischer Erfindungen, PM 204/2000 vom 1.12.00.

16 9.-11. März 2001, 16. Ordentliche Bundesdelegiertenkonferenz, Antrag K. Grüber et al., A-01.