Kommentar:

Sterbehilfe: Ein Recht auf Verfügbarkeit

Harry Kunz

"Texte können töten." - Mit harscher Kritik überzieht eine Phalanx aus Deutscher-Hospiz-Stiftung, Sozialverbänden und Abgeordneten die neuen "Grundsätze zur Sterbebegleitung" der Bundesärztekammer. Einig in der Kritik, gehen die Auffassungen über Alternativen indes schroff auseinander. Kern der Auseinandersetzung bildet die neue Option einer Behandlungsbegrenzung bei "mutmaßlicher Einwilligung" des Patienten. Besonders die eifrigen Grünen befürchten, daß einmal festgeschriebene Behandlungsgrenzen auf Situationen ausgedehnt werden, die nicht das individuelle Sterben-können im Blick haben, sondern wirtschaftliche Motive oder soziale Erwartungshaltungen. Die Diskussion um Sterbehilfe soll Bollwerk gegen Entsolidarisierung sein. Bislang bildete die Kritik an der "Apparatemedizin" einen links-alternativen Gemeinplatz. Wird nun aus Rhetorik (tödlicher) Ernst, befällt manchen Angst vor der eigenen Courage. Mißt man medizinisches Handeln aber daran, ob menschliches Wohlbefinden gefördert und Leid vermindert wird, gibt es unzweifelhaft Situationen, wo eine Behandlungsbegrenzung angeraten ist - entweder mit der Zustimmung des Patienten oder bei dessen Entscheidungsunfähigkeit aus der fachlichen Abwägung, daß ein Eingriff mehr schadet als nützt.

Justizminister Schmidt-Jortzig sind diese ärztliche Freiheit und Verantwortung ein Dorn im Auge. Gemeinsam mit den Grünen pocht er auf eine höchstpersönliche Zustimmung, wo es um Tod oder Leben geht. Die sicher problematische Konstruktion eines "mutmaßlichen Willens" wird abgelehnt. Doch die emphatische Betonung der Patientenautonomie ignoriert die Realität der letzten Lebensphase. Die Medizin läßt die Menschen länger leben, aber auch länger sterben. Chronische Erkrankungen und Altersverwirrtheit prägen den letzten Lebensabschnitt. "Gestorben nach langer, schwerer Krankheit" - diese Floskel wird in Zukunft immer öfter die Todesanzeigen zieren. Eine freie und verantwortliche Selbstbestimmung ist vor diesem Hintergrund allenfalls näherungsweise zu erreichen. Patiententestamente und -betreuer, Entscheidungen von Ethikkommissionen oder von Vormundschaftsgerichten - alle diese Hilfskonstruktionen tragen jeweils spezifische Probleme in sich. Wer auf Selbstbestimmung pocht, wird solche Als-ob-Lösungen aber nicht grundsätzlich ablehnen können. Oder soll gelten, daß derjenige, der nicht authentisch entscheiden kann, leiden muß? Versteift man sich auf den authentischen Willen, besteht überdies kein gewichtiges Argument mehr gegen Euthanasie als "Tod auf Wunsch".

Eine Alternative bietet die Argumentation der Hospiz-Bewegung. Auch sie kritisiert die jüngst vom Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte Möglichkeit des Behandlungsabbruchs als Einstieg in die aktive Patiententötung. Das Gericht erlaubte bei einer 85jährigen Frau, die nach einem Schlaganfall bewußtlos war, einen auf den Tod zielenden Abbruch künstlicher Ernährung per Magensonde. Die Pointe der Hospiz-Argumentation liegt nun darin, daß sie das eigentliche ethische Problem bereits im Einsatz der künstlichen Ernährung verortet. Ein Verzicht auf den schmerzhaften chirurgischen Eingriff zur künstlichen Ernährung hätte demnach dem natürlichen Sterbeprozeß der Frau Raum gegeben, ohne in den Ruch der Euthanasie zu geraten. Darüber läßt sich streiten. Ebenso wie der Verzicht auf künstliche Ernährung kann auch deren Beendigung das Sterben-Können des Patienten eröffnen. Dagegen zielt eine aktive Tötung des Patienten unmittelbar auf dessen Tod. Euthanasie als "(aktive) Sterbehilfe" zu bezeichnen ist deshalb ein Euphemismus.

Wer auf einer derart scharfen Differenz zwischen Sterbenkönnen und Töten beharrt, muß sich auf anspruchsvolle Voraussetzungen einlassen. Akzeptabel ist ein den Tod des Patienten einkalkulierender Behandlungsabbruch allenfalls, wenn trotz aller medizintechnischer Manipulation an der Idee der Unverfügbarkeit des Lebens festgehalten wird. Entscheidend ist das ethische Postulat, daß der Kern humaner Existenz sich dem technischen Zugriff entziehen soll, daß der so verstandene natürliche Sterbeprozeß Vorrang vor dem künstlichen Aufrechterhalten der Vitalfunktionen haben soll. Begreift man Medizin als Hilfe zur Selbsthilfe des Organismus, so macht es einen Unterschied aufs Ganze, ob etwa eine künstliche Ernährung (jenseits des Stillens eines subjektiven Hungergefühls) die Chance auf Besserung in sich trägt oder nur das Sterben hinauszögert. Das von der Hospiz-Bewegung geforderte Sichzurücknehmen des Mediziners in der Behandlungsbegrenzung zugunsten menschlicher Zuwendung und Betreuung bildet den schroffen Gegenpol zur aktiven Sterbehilfe - auch wenn die Konsequenz in beiden Fällen der Tod ist. Die Sterbehilfegrundsätze öffnen sich diesem Wagnis der Selbstbegrenzung, ohne - im Unterschied zum früheren Textentwurf - die ärztliche Sterbebegleitung aus der sozialen Verantwortung zu entlassen. Ein Recht jeder Person auf Unverfügbarkeit könnte eine Perspektive aufweisen, den Umgang mit dem Lebensende als höchstpersönliche Angelegenheit jedes einzelnen vom Druck sozialer Erwartungen zu befreien, ohne sich einem ärztlichen Paternalismus auszuliefern. Die jetzt vielfach geforderte gesetzliche Regelung der Sterbehilfe würde hingegen bestenfalls die Grundsätze der Ärztekammer wiederholen, unter Umständen aber hinter deren Schutzstandards zurückfallen. Immerhin ist in der Bevölkerung das Bedürfnis weitverbreitet, Schwerstkranken den Tod zu wünschen.