Neuordnung der Gemeindefinanzen

 

Grundsätze für die Ausgestaltung kommunaler Einnahmen

 

Michael Borke / David F. Milleker

 

Kaum eine Woche vergeht, in der nicht wenigstens eine größere Gemeinde finanzpolitisch „Land unter“ meldet. Der permanente Entzug von Mitteln und wirtschaftliche Ernüchterungen haben das Bewusstsein für die desolate Situation der kommunalen Haushalte geschärft. Die Autoren zeigen die Entwicklungen der letzten Jahre und plädieren dann für eine umfassende Reform der Kommunalfinanzen, die sowohl die Einnahmeseite der Gemeinden auf eine solide Basis stellt als auch hinterfragt, ob Aufgaben der sozialen Sicherung auf der kommunalen Ebene angesiedelt sein sollten.

 

Die Krise der Kommunalfinanzen
Das Jahr 2001 zwang viele Kommunen zu einem finanziellen Offenbarungseid. Kaum eine Woche verging, in der nicht wenigstens ein Stadtkämmerer finanziell „Land unter“ melden musste. Am spektakulärsten war dabei sicherlich der Fall Münchens, das im Juli dieses Jahres eine Haushaltssperre verhängen musste.

Doch der konjunkturelle Abschwung spülte nur eine Krise ans Licht der Öffentlichkeit, die schon seit zehn Jahren nur notdürftig bemäntelt werden konnte. Die langfristige Verschlechterung in den Gemeindehaushalten ist schon seit längerem steuer- und haushaltspolitisch angelegt. So haben zum einen die Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer, die faktische Einschränkung von Vermögens- und Grundsteuer durch das Bundesverfassungsgericht und letztlich auch die Verrechnungsmöglichkeit der Gewerbeertragssteuer mit der Einkommensteuer die eigenständige Einnahmebasis der Kommunen immer weiter ausgehöhlt. All dies führte letztlich dazu, dass die Einnahmen der Gemeinden seit 1993 faktisch stagnieren (siehe Grafik 1).

Zum anderen reagierten Bund und Länder auf den durch den europäischen „Wachstums- und Stabilitätspakt“ induzierten Konsolidierungsdruck mit einer verstärkten Verlagerung staatlicher Aufgaben auf die Gemeinden. Die miserable Wachstumsperformance Deutschlands bis 1998 sorgte zudem dafür, dass die kommunalen Haushalte mit erheblichen Ausgabensteigerungen in der Sozialhilfe konfrontiert wurden.

Im Gegensatz zu Bund und Ländern sind die Kommunen jedoch nicht in der Lage auf ein Auseinanderklaffen von Einnahmen und (Pflicht-)Ausgaben mit der Hinnahme von Defiziten zu reagieren. Denn das Grundgesetz sieht auf dieser staatlichen Ebene eine maximale Kreditaufnahme in Höhe der Investitionsausgaben nicht vor. Defizite dürfen bei den Kommunen verfassungsrechtlich überhaupt nur in Ausnahmesituationen und vorübergehend auftreten. Dies ist der wesentliche Grund dafür, dass – nimmt man die öffentlichen Defizite zum Maßstab – die Haushalte der Kommunen von allen Gebietskörperschaften scheinbar am solidesten dastehen. Eine Konzentration auf Defizite als Maßstab der Haushaltslage ist jedoch nicht nur wegen der verfassungsrechtlichen Beschränkung unsinnig. In einer wirtschaftlichen Betrachtung birgt es sogar die Gefahr, das Wichtigste zu verdecken. Denn die Kommunen sind Hauptträger der öffentlichen Infrastrukturinvestitionen. Wie die unten stehende Grafik zeigt, ist die scheinbare Solidität der Gemeindehaushalte vor allem durch eine drastische Rückführung öffentlicher Bauinvestitionen erkauft worden. Mit anderen Worten: Ohne hinreichende kommunale Finanzausstattung der Kommunen wird die öffentliche Infrastruktur, ob Straßen oder Kanalisation, langfristig nicht nur nicht mit den Anforderungen für Wirtschaftswachstum und Lebensqualität Schritt halten können, sondern droht langfristig zu verfallen.

Eine der drängendsten finanzpolitischen Aufgaben der kommenden Legislaturperiode wird es daher sein, die Gemeindehaushalte wieder auf eine verlässliche Basis zu stellen. Dies beinhaltet aber nicht eine einseitige Besserstellung auf der Einnahmeseite, sondern nicht zuletzt eine Überprüfung der vertikalen Aufgabenteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. Ohne einen neuen Föderalismus wird es nicht gehen. Der mit der Neuordnung des Länderfinanzausgleichs und dem „Nationalen Stabilitätspakt“ eingeschlagene Weg hin zur Entflechtung der staatlichen Aufgabenteilung muss fortgesetzt und um eine Entflechtung der Steuereinnahmen ergänzt werden. (Siehe zur stetigen Verringerung der Bauinvestitionen in den Kommunen Grafik 2.)

Vor falschen Versprechen, wie sie manche Vertreter der neoliberalen Schule machen, muss freilich gewarnt werden. Eine strenger am Subsidiaritätsprinzip orientierte Aufgabenteilung und eine Stärkung der Kommunen im Rahmen der Entflechtung der Steuerkompetenzen wird dazu beitragen, den öffentlichen Investitionsstau aufzulösen und die Lebensqualität in unseren Gemeinden zu verbessern. Sie ist jedoch nicht das geeignete Instrument, um die Arbeitslosigkeit abzubauen. Auch sollte sie nicht in einer Art und Weise umgesetzt werden, dass es zu einem „Sozialabbau durch die Hintertür“ kommt.

 

Kommunale Einnahmen auf eine verlässliche Basis stellen
Deutschlands Kommunen stehen finanziell längst nicht mehr auf eigenen Füßen. Gerade einmal etwas mehr als ein Drittel ihrer gesamten Einnahmen stammen aus eigenem Steueraufkommen, weitere 11,5 Prozent aus Gebührenaufkommen. Zu einem weiteren Drittel sind die Gemeinden auf Zuweisungen von Bund und Ländern angewiesen. Die „sonstigen Einnahmen“, etwa Privatisierungserlöse, aber auch die direkte wirtschaftliche Betätigung, sind inzwischen zum größten einzelnen Einnahmeposten der Kommunen angewachsen. Die Grafik 3 (Einnahmestruktur kommunaler Haushalte) gibt einen entsprechenden Überblick, wobei wir durch Mittelung des Boomjahrs 2000 mit dem Abschwungjahr 2001 konjunkturelle Wirkungen soweit als möglich ausgeklammert haben.

 

Völliger Neubeginn notwendig

Der größte Fehler, der in der Diskussion über die Neuordnung der Kommunalfinanzen gemacht werden kann, ist die einseitige Fixierung auf die Gewerbesteuer. Dies gilt für die Wirtschaftsverbände, die die Gewerbesteuer seit Jahren am liebsten ersatzlos streichen wollen, ebenso wie für die kommunalen Spitzenverbände, denen es vordringlich darum geht, die durch die Streichung der Gewerbekapitalsteuer entstandene konjunkturelle Schwankungsanfälligkeit der Gewerbesteuer durch eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage auszugleichen.

Die Feststellung, dass die Argumentation von Wirtschafts- und kommunalen Spitzenverbänden jeweils einseitig ist, bedeutet freilich nicht, dass nicht beide im Kern jeweils einen richtigen Punkt haben. Die Gewerbesteuer zur Finanzierung der Kommunen ist in der Tat, wie die Wirtschaftsverbände feststellen, ein deutscher Sonderweg, der sich (mit Ausnahme Frankreichs) sonst nirgends in Europa findet. Die Sonderlast der Gewerbesteuer lässt sich somit ausländischen Investoren kaum vermitteln. Die kommunalen Spitzenverbände wiederum haben vollkommen Recht mit ihrer Analyse, dass der Gewerbeertrag, also die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer, nur einen Teil der unternehmerischen Einkünfte darstellt. Steuersystematisch ist es nicht nachvollziehbar, weshalb etwa die Einkommen von Selbstständigen nicht der Besteuerung unterliegen sollten. Die Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer, obwohl sie als Substanzbesteuerung unter ökonomischen Gesichtspunkten in jeder Hinsicht zu begrüßen war, hat die Gewerbesteuer bereits zu anfällig für gesamtwirtschaftliche Schwankungen gemacht. Und die im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2001 erlaubte Verrechnung der Gewerbesteuer mit der Einkommensteuer für Personengesellschaften hat die Gewerbesteuer zu einer Sonderlast für Kapitalgesellschaften werden lassen. Für Personengesellschaften ist sie dagegen zu einem durchlaufenden Posten geworden, der lediglich Verwaltungsaufwand mit sich bringt.

Zusammengenommen sprechen diese Argumente aber weder für eine einfache Abschaffung der Gewerbesteuer oder für das zwanghafte Festhalten an ihr, sondern für die Ersetzung durch ein neues Instrument, mit dem die Unternehmen an der Finanzierung kommunaler Aufgaben beteiligt werden.

 

Grundsätze für die Ausgestaltung der kommunalen Einnahmen

Den Kommunen eine eigenständige Steuererhebungskompetenz zuzugestehen ist kein Selbstzweck. Denn selbstverständlich wäre es auch möglich, den Finanzbedarf von Städten und Kreisen durch Finanzzuweisungen von den nächst höher gelegenen Gebietskörperschaften zu decken, wie es etwa in Staaten mit traditionell hohem Zentralisierungsgrad meist auch praktiziert wird. Das in Deutschland gewachsene föderale System ist jedoch unter ökonomischen Gesichtspunkten besonders vorteilhaft. Denn durch kommunale Steuern bei weitgehender Freiheit über die Ausgabengestaltung werden staatliches Handeln und Präferenzen von Bürgern und ansässigen Unternehmen hinsichtlich Infrastruktur und Bereitstellung von öffentlichen Gütern, wie Kultur- und Freizeiteinrichtungen, zur größtmöglichen Übereinstimmung gebracht. Kommunale Steuern und Abgaben werden daher zu Recht in der ökonomischen Theorie des Föderalismus nicht als reiner Entzug von Einkommen interpretiert, sondern als Entgelt für die gemeinsame Nutzung öffentlicher Güter („gruppenmäßige Äquivalenz“).

Jenseits von Optimalmodellen, in denen sich die Nutzergruppen klar abgrenzen lassen, müssen in der Praxis jedoch einige wichtige Abstriche gemacht werden. So ist es unsinnig, den Kommunen eine „echte“ Steuerkompetenz, die sowohl Festlegung hinsichtlich Bemessungsgrundlage als auch Steuersatz umfasst, zu geben. An unzähligen unterschiedlichen Einkommen- oder Kraftfahrzeugsteuern kann niemand interessiert sein. Die Definition eigener kommunaler Steuern dürfte auch daran scheitern, dass bei diesen der notwendige verwaltungstechnische Erfassungsaufwand in keinem Verhältnis zum Ertrag steht, und damit der finanzpolitische Grundsatz der Steuerergiebigkeit nicht gewahrt ist. Die einzig sinnvolle Ausgestaltung für eine eigene Steuererhebungskompetenz der Gemeinden ist somit die Einräumung eigener Zuschlagsrechte auf bereits auf Bundes- oder Landesebene bestehende Bemessungsgrundlagen, wie es bereits im Rahmen der Gewerbesteuer praktiziert wird (die Definitionshoheit der Steuerbemessungsgrundlage liegt beim Bund, während die Kommunen in bestimmten Grenzen über den Hebesatz bestimmen können). Im Gegensatz zur Gewerbesteuer sollte es sich dabei in Zukunft jedoch nur in Ausnahmefällen um kommunale Sondersteuern handeln.

Damit stellt sich nun die Frage, auf welche Bemessungsgrundlagen mit einer kommunalen Besteuerungskompetenz zugegriffen werden sollte. Gegenwärtig verfügen die Gemeinden ja nur über eine eigene Besteuerungskompetenz im Bereich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer (beide durch Hebesatzrecht). Sie erhalten darüber hinaus feste Anteile des Aufkommens der Einkommen- und Mehrwertsteuer.

Mit dieser Art der Besteuerung sind die wichtigsten Dimensionen, die eine Kommune kennzeichnen – Einwohner, Wirtschaftskraft und Fläche – zutreffend abgedeckt. Bei der Reform der kommunalen Einnahmenseite geht es somit nicht darum, die Anknüpfung an diesen drei Dimensionen in Frage zu stellen, sondern sie zu vereinfachen und zu verbessern.

Anknüpfungspunkt für eine Vereinfachung der kommunalen Einnahmeerhebung ist nach unserer Auffassung die grundsätzliche Anbindung der Besteuerung an bereits bestehende Bemessungsgrundlagen auf Bundesebene. Anknüpfungspunkt für die Verbesserung ist die Einräumung einer kommunalen Hebesatzkompetenz in allen drei Dimensionen. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass die kommunalen Einnahmen in Struktur und Höhe den von Bürgern und Wirtschaft gewünschten öffentlichen Gütern entsprechen. Eine Reform der kommunalen Einnahmen, die sich ausschließlich auf die Reform oder Ersetzung der Gewerbesteuer konzentriert, greift folglich zu kurz.

 

Konkrete Vorschläge

1. Die zuvor gestellten Anforderungen an eine Reform der kommunalen Einnahmen lassen sich am leichtesten bei der Einkommensteuer realisieren. Der ohnehin den Kommunen zustehende Anteil am Aufkommen der Einkommensteuer müsste lediglich durch einen Basissatz sowie die Definition eines maximalen Hebesatzes ersetzt werden. Zu Recht kann natürlich gegen ein solches Vorgehen eingewendet werden, dass bei einem solchen Vorgehen nur die Nutzung öffentlicher Infrastruktur durch die Einwohner, nicht aber durch Einpendler berücksichtigt wird, und daher ein Zuschlag auf die Lohnsteuer am Arbeitsort sinnvoller erscheinen könnte. Dieses Argument greift jedoch nur bei einer isolierten Betrachtung der Pendlerproblematik. Der Zugriff der Gemeinden auf das Aufkommen der Einkommensteuer rechtfertigt sich jedoch über die Inanspruchnahme öffentlicher Güter durch die Bürger. Und in vielen Fällen (Schulen, Kultureinrichtungen, Parks) findet diese am Wohn- und nicht am Arbeitsort statt. Zudem ist eine hohe Zahl von Einpendlern die direkte Folge einer relativ zum Umland höheren Wirtschaftskraft und deshalb systematisch dieser Dimension zuzuordnen.

2. Die Entscheidung, in welcher Art und Weise die Dimension der Wirtschaftskraft der Gemeinde in die Finanzierung einbezogen werden kann, ist vielleicht die systematisch schwierigste. Konsens besteht zwischen allen Beteiligten – Kommunen, Wirtschaft und Wissenschaft – lediglich darüber, dass die Gewerbesteuer in ihrer gegenwärtigen Form nicht mehr sinnvoll ist. In der von uns bevorzugten Lösung wird die Gewerbesteuer durch ein kommunales Hebesatzrecht auf eine vereinheitlichte Gewinnsteuer ersetzt. Das setzt freilich voraus, dass parallel eine Vereinfachungsreform des Unternehmenssteuerrechts stattfindet, bei welcher die 2001 für Kapitalgesellschaften eingeführte Regelung einer pauschalierten Körperschaftssteuer an der Quelle – also im Betrieb – auch auf Personengesellschaften und Selbstständige ausgedehnt wird. Die Inhaber von Personengesellschaften würden ein spezifiziertes Unternehmergehalt nach der Einkommensteuer besteuern, auf ausgeschüttete Gewinne würde wie bei Kapitalgesellschaften das Halbeinkünfteverfahren angewendet. Das kommunale Hebesteuersatzrecht wird aus Gründen der Einfachheit ausschließlich auf die pauschalierte Gewinnsteuer angewendet. Dieser Vorschlag fügt sich nahtlos in die von uns für notwendig erachtete konsumorientierte Weiterentwicklung des deutschen Steuerrechts ein.(1) Sie scheint uns auch gegenüber der in der ökonomischen Literatur häufig als Alternative zur Gewerbesteuer vorgeschlagenen (Netto-)Wertschöpfungssteuer an einem entscheidenden Punkt überlegen. Die Wertschöpfungssteuer ist im Kern nichts anderes als die Mehrwertsteuer, nur dass sie nicht an der Ladentheke, sondern an der Quelle (also beim Hersteller) erhoben und zudem nicht nur auf verkaufte Produkte, sondern auf die Produktion angewendet wird. Der große Nachteil der Wertschöpfungssteuer besteht aber darin, dass sie unmittelbar an einer gesellschaftlich wichtigen Tätigkeit – nämlich der Produktion – anknüpft und von daher Investitionen steuerlich belastet. Aus gesamtwirtschaftlicher Sicht kann die Wertschöpfungssteuer daher nicht empfohlen werden. Es soll jedoch auch nicht verschwiegen werden, dass unser Vorschlag gegenüber der Wertschöpfungssteuer eine größere konjunkturelle Schwankungsanfälligkeit aufweist. Dieser Nachteil erscheint uns jedoch im Vergleich zu einer strukturellen Benachteiligung von Investitionen als das geringere Übel.

3. Die Dimension der Fläche ist bei der bestehenden kommunalen Finanzierung gegenwärtig bereits über die Grundsteuer, auf die auch ein kommunales Hebesatzrecht besteht, hinreichend abgedeckt. Allerdings ist die Frage der Feststellung des Bodenwertes, welcher die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer darstellt, weiterhin ungeklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil zur Vermögenssteuer zu Recht darauf hingewiesen, dass die Einheitswertmethode hier völlig unangemessen ist. Wir schlagen in diesem Zusammenhang vor, die Feststellung des Bodenwertes an den durch einen Mietspiegel festgestellten jeweiligen Marktwert zu knüpfen. Der Bodenwert ergäbe sich als Produkt aus Nutzfläche, durchschnittlicher Nutzungsdauer und durchschnittlichem Mietpreis. Unbebaute Grundstücke oder nicht für Wohnraum oder Gewerbe genutzte Flächen könnten jeweils als halbe Nutzfläche gewertet werden. In einem solchen Bewertungssystem müsste der Gesetzgeber als einzigen Parameter die durchschnittliche Nutzungsdauer ohne Berücksichtigung individueller Kriterien festlegen. Die von einigen Kommunenvertretern angeregte Ausdifferenzierung der Grundsteuerhebesätze in einzelnen Gemeindevierteln zum Zwecke der besseren fiskalischen Lenkung lehnen wir dagegen ab. Denn zum einen stehen den Gemeinden mit Bau- und Planungsrecht hinreichend ausdifferenzierte Instrumente zur Stadtentwicklung zur Verfügung, zum anderen erscheinen uns Vorstöße in Richtung ausdifferenzierter Hebesätze bei der Grundsteuer eher einer „diskriminierenden Bepreisung“(2) zu dienen und damit dem vom Gesetzgeber immer zu beachtenden Grundsatz der Gleichbehandlung aller Steuerbürger zu widersprechen.

 

Soziale Leistungen neu ordnen
Neben den Ländern sind die Kommunen Hauptträger der Verwaltungstätigkeit in Deutschland. Knapp über ein Viertel ihrer Ausgaben entfallen auf das Personal. Dabei nimmt die Kommunalverwaltung nicht nur originäre Gemeindeaufgaben (wie etwa die Reinigung von Parks) wahr, sondern auch Gemeinschaftsaufgaben von Bund, Ländern und Kommunen (etwa bei den Einwohnermeldeämtern). Ein gerade in den vergangenen Jahren erheblich angewachsener Ausgabenanteil entfällt dagegen auf die Sozialleistungen. Ihr Anteil liegt inzwischen mit 18,5 Prozent sogar noch vor den Investitionsausgaben (mit 16,6 %).

Im Rahmen einer Gemeindefinanzreform sind die Sozialleistungen gesondert zu hinterfragen. Denn erstens sind die Kommunen hier über einen weiten Bereich nur ausführendes Organ von Gesetzen, die auf Bundesebene gemacht werden (etwa bei der Sozialhilfe), und zweitens gibt es in diesem Bereich keine (gesetzlich festgelegte) finanzielle Kompensation im Rahmen des föderalen Finanzverbundes. Das Konnexitätsprinzip („wer bestellt, bezahlt“) ist somit durchbrochen. Damit muss die Frage, ob die Sozialhilfe auf kommunaler Ebene überhaupt richtig angesiedelt ist, im Rahmen der Gemeindefinanzreform zwingend auf die Tagesordnung. (Siehe auch Grafik 4: Ausgabenstruktur kommunaler Haushalte.)

Bei der praktischen Umsetzung einer Neuordnung der Aufgaben der sozialen Sicherung im Rahmen einer Gemeindefinanzreform treffen jedoch durchaus im Widerspruch zueinander stehende Grundprinzipien aufeinander.

Erstens zeigt die Erfahrung in vielen Kommunen (wie etwa dem Main-Kinzig-Kreis), dass diese am besten in der Lage sind, Sozialhilfeempfänger wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Sind es doch die Kommunen, die am ehesten mit den Verhältnissen vor Ort vertraut sind. Dies spricht eindeutig für eine Beibehaltung der Sozialhilfe als kommunale Aufgabe.

Zweitens ist die Sozialhilfe jedoch eindeutig eine Aufgabe des sozialen Ausgleichs. Die Theorie des fiskalischen Föderalismus besagt in diesem Zusammenhang eindeutig, dass derartige Aufgaben bei der höchsten Gebietskörperschaft angesiedelt sein sollten. Dieses Argument erhält besonderes Gewicht, da der Bund bei der Gesetzgebung für die Sozialhilfe die Grundlagen definiert und daher nach Maßgabe des Konnexitätsprinzips auch für die Finanzierung aufkommen sollte. Auch kann nur so gewährleistet werden, dass die Kommunen im Falle von konjunkturellen Einbrüchen und/oder bei unverschuldeten Strukturproblemen als Reaktion auf höhere Sozialabgaben nicht zu einer kontraproduktiven Anhebung der Hebesätze auf ihre Bemessungsgrundlagen und/oder einer Einschränkung der Infrastrukturinvestitionen gezwungen sind.

Drittens gilt aber gerade im Sozialbereich, dass der sorgfältige Umgang mit öffentlichen Mitteln nur dann sichergestellt ist, wenn Verwendung und Finanzierung in einer Hand liegen. Fallen sie dagegen auseinander, besteht für die verwendende Gebietskörperschaft keinerlei Anreiz, besondere Sparsamkeit walten zu lassen.

Da es in der Praxis keine Möglichkeit gibt, alle drei Grundprinzipien miteinander in Einklang zu bringen, gibt es keine schlüssige Optimallösung, sondern nur eine weitreichende Annäherung.

Wir plädieren dafür, die Sozialhilfe (auch nach der Zusammenlegung mit der Arbeitslosenhilfe) weiterhin grundsätzlich in den Händen der Kommunen zu belassen. Die Finanzierung sollte jedoch (wie gegenwärtig schon beim Wohngeld praktiziert) hälftig beim Bund liegen. Damit scheint uns zum einen sichergestellt, dass die Reintegration von Sozialhilfeempfängern in den Arbeitsmarkt weiterhin dort angesiedelt bleibt, wo sie am besten angegangen werden kann, zum anderen ist aber auch gewährleistet, dass das Konnexitätsprinzip stärker berücksichtigt wird, als es bislang der Fall ist. Die hälftige Finanzierung sollte zudem sicherstellen, dass mit Steuergeldern hinreichend sorgsam umgegangen wird.

 

1

Siehe auch David F. Milleker (1998): Leitlinien für eine grundsätzliche Neuausrichtung der Unternehmensbesteuerung, Diskussionspapier des Initiativkreises Wirtschaft.

2

Bei dieser Art von Preis- oder Steuersetzung werden nicht alle Personen gleich behandelt, sondern es wird versucht, ihre jeweils maximale Zahlungsbereitschaft abzuschöpfen.