Die Deklamation der Menschenrechte gehört längst zum Ritual politischer Bekenntnisse, die Idee ihrer Einklagbarkeit ist Teil unseres alltäglichen Lebensverständnisses. Doch insbesondere die Kriegsereignisse im ehemaligen Jugoslawien und in Ruanda haben die Frage nach Geltung und Reichweite dieses Konzepts neu aufgeworfen. Diesem Bedürfnis nach einer theoretischen Durchdringung des Menschenrechtsgedankens kommen die jährlich von einer Unterstützergruppe von Amnesty International durchgeführten "Oxford Amnesty Lectures" entgegen. Die jetzt unter dem Titel Die Idee der Menschenrechte vorliegende Vortragssammlung besticht dadurch, daß Autoren unterschiedlicher weltanschaulicher Herkunft trotz einer teilweise fundamentalen Kritik an der herrschenden Theorie und Praxis der Menschenrechte an diesem Ideal festhalten. Was könnte treffender die konsensstiftende Kraft des Menschenrechtskonzepts belegen? Wer jedoch, wie bei manchen Menschenrechtsfreunden üblich, das Geltensollen der Menschenrechte umstandslos voraussetzt, um dann um so entschiedener deren alltägliches, faktisches Mitfüßengetretenwerden zu beklagen, wird durch die Lektüre enttäuscht werden.
Bezugspunkt aller Betrachtungen bilden die unmenschlichen Ereignisse in Exjugoslawien: Massenvergewaltigungen, Zerstückelungen von Menschen, das Enthaupten von Kindern vor den Augen ihrer Mütter. Die Antwortversuche reichen von dem etwas abstrakt geratenen Versuch des Gerechtigkeitstheoretikers John Rawls, ein die Menschenrechte weltweit in Rechnung stellendes Völkerrechtsmodell zu entwerfen, bis zur feministischen Kritik, die die Menschenrechtsidee und ihre bisherige (völker-)rechtliche Kodifizierung als Männerrecht denunziert, oder Richard Rortys Absage an jeden Begründungsversuch der Menschenrechte. Gerade sein Beitrag desillusioniert in schroffer Weise die Hoffnung, durch eine wie immer geartete theoretische Begründung der Menschenrechte deren faktische Geltungschancen zu erhöhen. Für ihn gibt es keine Begründung jenseits der gefühlsmäßigen Betroffenheit beim Anblick fremden Leids und daraus resultierendem praktischem Engagement. Wir müssen akzeptieren, daß "das Schicksal der bosnischen Frauen davon abhängt, ob ... Journalisten uns, dem Publikum in den sicheren Ländern, das Gefühl vermitteln können, daß diese Frauen uns und wirklichen menschlichen Wesen ähnlicher sind, als wir gedacht hatten". Für Rorty gilt es demnach, die Existenz einer "Menschenrechtskultur" in den wohlhabenden Industriegesellschaften des Westens als ein erfreuliches Faktum zu registrieren und nach den politischen Ausbauchancen und Gefährdungen dieser Kultur Ausschau zu halten - im Wissen, daß schon eine wirtschaftliche Krise diese Kultur wieder wie ein Kartenhaus zum Zusammenbruch bringen kann. Menschenrechte wären demnach letztlich eine voluntative Forderung jener, "die im Schatten des Holocaust aufgewachsen" sind und für die diese Erfahrung prägend war.
Auf die Schwierigkeiten des als Gegenentwurf zur NS-Schreckensherrschaft entworfenen, politischen und völkerrechtlichen Menschenrechtskonzepts weist Catherine MacKinnon hin. Ihr erscheinen die Menschenrechte als eine Forderung nach einer abstrakten Gleichheit und zur Beseitigung irrationaler Unterschiede, die dem Imperativ "Überleben kannst du nur, wenn du dich untermischst und dich nicht unterscheidest" folgen. Den wesentlich als Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen begriffenen Menschenrechten setzt sie die Bürgerrechte entgegen, die auf eine Abschaffung von Unterdrückung und eine Affirmation kultureller Besonderheiten zielen. Doch dieses Konzept staatlich verordneter Emanzipation kann nicht ohne weiteres die soziale Funktion der Menschenrechte übernehmen. Denn eine konsensstiftende Kraft kommt den Menschenrechten nur so lange zu, wie sie "möglichst kurz und möglichst abstrakt gehalten werden", so der Politiktheoretiker Steven Lukes. Gerade darin, daß auch "Leute, die konkret völlig entgegengesetzter Ansicht sind, sich im Prinzip auf sie einigen" können, liegt die Stärke (und die Schwäche) des Menschenrechtsgedankens. Ein Bürgerrechtskonzept, das auf die Emanzipation geschlechtlicher, sozialer und kultureller Differenzen setzt, kann diese konsensstiftende Wirkung nicht entfalten, die gesellschaftliche Auseinandersetzung um Bürgerrechte bedarf vielmehr einer durch die Menschenrechte geschaffenen Basis, auf der emanzipatorische, soziale Auseinandersetzungen stattfinden können.
Sicher gehört zum Kern der Menschenrechtsidee deren unabschließbare Offenheit. Der Menschenrechtsgedanke verspricht stets mehr, als in jeder konkreten Situation realisierbar ist. Diesem, auf eine unendliche Ausdehnung abzielenden Moment steht aber die Tatsache gegenüber, daß dieses Ideal nur als Ideal wirklich ist; jeder politische Versuch, Menschenrechte universal zu verwirklichen, zerstört das Recht, Rechte zu haben.
Dieser, dem Menschenrechtskonzept inhärenten Gefährdung, spüren die Beiträge Agnes Hellers und Jon Elsters nach. Heller fragt, ob Verbrechen, die im Namen eines verbrecherischen Regimes begangen wurden, (rechtlich) bestraft werden können und (moralisch) bestraft werden sollen. Wohl nicht nur der Rezensent mußte im Umgang mit der Aufarbeitung von NS- und SED-Vergangenheit lernen, daß beide Fragen nicht umstandslos mit ja zu beantworten sind. Stehen verschiedene moralische Prinzipien miteinander in Konflikt - und Agnes Heller macht deutlich, daß auch das Plädoyer für einen die Vergangenheit vergessenden Neuanfang in spezifischen Situationen moralische Dignität besitzen kann -, so gibt es keine Eindeutigkeit der Entscheidung mehr. Wie wir uns entscheiden, wir setzen die Kette des Unrechts fort. Vor diesem Eingeständnis der Niederlage angesichts des "Bösen" schreckt Heller jedoch zurück. Zwar können "abscheuliche Verbrechen mit aller Wahrscheinlichkeit niemals gesühnt" werden, weil das Böse, solange es an der Macht ist, nicht bestraft werden kann und nach dem Zusammenbruch eines Verbrecherregimes meist nur die "Hülle des Bösen" in Gestalt altersschwacher Greise zurückbleibt. Doch differenziert sie zwischen jenen, die vom "Virus des Bösen" in verbrecherischen Regimen bloß befallen werden, und jenen, die aktiv und in Freiheit für "Maximen eintreten, die unsere Fähigkeit zur Unterscheidung von gut und böse unterminieren." Wer aber sind diese "ursprünglich Bösen"? Gab es etwa in der Biographie des kommunistischen Dachdeckers Erich H. wirklich mehr Entscheidungssituationen als bei dem Gros seiner Untertanen, wo er sich in Freiheit gegen eine Karriere als Stalinist hätte entscheiden können, oder lenkt Hellers Unterscheidung nicht doch wieder von der allgemeinen Verantwortlichkeit ab? Und wer sind "wir", die wir uns anmaßen, darüber zu entscheiden?
Dieser Problemkreis wird von Jon Elster vor dem Hintergrund der soziologischen Handlungstheorie in bezug auf das Auseinandertreten von Mehrheitsprinzip und individuellen Menschenrechten zugespitzt. Hintergrund seiner Überlegungen bildet die prekäre Menschenrechtslage in vielen postkommunistischen Staaten, die nicht nur Elster als "Wechsel von der Despotie der Partei zur Despotie der Mehrheit" begreift.
Prägnant arbeitet er heraus, daß das Mehrheitsprinzip jene zweitbeste Lösung bildet, wo Menschen mit unterschiedlichen Machtressourcen, Präferenzen und Zielen aus dem Zwang zur Kooperation so tun, als ob sie gleich wären. Doch der angenommene Zusammenhang zwischen Demokratie und Utilitarismus, wonach eine Mehrheitsentscheidung tendenziell auch den größtmöglichen Nutzen für die größtmögliche Zahl bereitstelle, ist brüchig. Denn dieses Mehrheitsprinzip gerät notwendig in einen Konflikt mit individuellen Rechten - ein Konflikt, der nur durch ein ausgeklügeltes System von checks and balances zwischen sozialen Teilsystemen gemildert werden kann. Sind hingegen, wie aktuell in vielen osteuropäischen Ländern, die Verfassungen nicht Voraussetzung, sondern Bestandteil politischer Auseinandersetzungen, spitzt sich der Widerspruch zwischen dem Gattungsbegriff der Menschenrechte und Menschenrechten als einem individuellen Schutz vor kollektiven Anforderungen zu.
Die neuzeitliche Idee der Menschenwürde und die daraus resultierenden Rechte sind zunächst nicht auf Individuen, sondern auf die Gattung und deren exklusive Eigenschaften bezogen. So heißt es in Artikel 1 der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" der Vereinten Nationen: "Alle Menschen sind frei und gleich an Würden und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen." Die Entscheidung, wer als Mensch gelten darf, erfolgt durch eine ausschließende Attribution. Wer bestimmt, ob Frauen, Kinder oder Angehörige ethnischer Minoritäten "mit Vernunft und Gewissen begabt" sind? Und besitzen etwa geistig Behinderte, die nach dieser UN-Definition keine Menschen sind, Rechte?
In rechtsstaatlichen Demokratien wird das Bestehen einer Pluralität der Definitionen vom Menschen unterstellt und mit der Annahme einer Teilhabe jedes einzelnen Menschen an der politisch immer wieder neu zu erfolgenden Bestimmung des "Menschlichen" der Absolutsetzung eines Menschenbildes entgegengewirkt. Wird ein Gattungsbegriff des Menschen hingegen nicht durch solche - qua Verfassung bindende - individuelle Schutzrechte geschwächt, bestimmen allein und unmittelbar die mächtigsten Interessen über das Menschsein.
Auch die von Barbara Johnson zusammengestellte Vortragsreihe Freiheit und Interpretation der "Oxford Amnesty Lectures" von 1992 konzentriert sich auf die Frage, welchen Menschen Rechte zukommen. Wessen Menschenrechte verteidigen wir, wenn es zutrifft, daß die Attribution des Menschseins immer durch den jeweiligen kulturellen Kontext vorgegeben und damit notwendig eine ausschließende Bestimmung ist? Sind gar die Menschenrechte, indem sie mit einem restriktiven Modus das "Menschliche" definieren, nicht nur Lösung, sondern auch Quelle der vielfältigen, auf Rassen-, Klassen- oder Geschlechtszugehörigkeit beruhenden Verstöße gegen die (individuellen) Menschenrechte? Können andererseits individuelle Rechte anders als durch einen Bezug auf allgemeine Merkmale des Menschen in Geltung gebracht werden?
Paul Ricouer bringt die moralischen Dimensionen der Selbstheit ins Spiel. Weil wir uns selbst als Helden und Autoren unserer Handlungen achten wollen, müssen wir auch "dem anderen das gleiche Vermögen, sich selbst als fähiges Subjekt zu achten" zubilligen. Was aber zwingt den Nazi, den Juden als Menschen anzuerkennen, was bringt den serbischen Tschetnik und den Hutu-Soldaten dazu, bosnische Muslime und Tutsi als gleichfalls fähige Subjekte, als Menschen zu achten, die sie selbst zu sein beanspruchen? Doch wohl nur die Erfahrung, daß die Auslöschung des anderen nicht zur gewünschten Selbstachtung führt. Bedarf es immer wieder grausamster Menschenrechtsverstöße, damit sich Menschen an einem, als politischem Projekt der Selbstbindung begriffenen Ideal der Menschenrechte orientieren?
Stephan Shute/Susan Hurley (Hg.) Die Idee der Menschenrechte,
Frankurt/M. (Fischer Taschenbuchverlag) 1996 (253 S., 26,90 DM)
Barbara Johnson (Hg.), Freiheit und Interpretation, Frankfurt/Main
(Fischer Taschenbuchverlag) 1994 (213 S., 18,90 DM)