Steuersenkung oder Steuerfreiheit?

Die Kontroverse um Veräußerungsgewinne

Peter Sellin

Das von der rot-grünen Bundesregierung vorgelegte Steuersenkungsgesetz für Unternehmen und private Haushalte soll "die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft stärken, eine nachhaltige Förderung von Wachstum und Beschäftigung bewirken, mehr Steuergerechtigkeit, Transparenz und Planungssicherheit im Steuersystem sicherstellen und eine deutliche und solide finanzierte Steuerentlastung für Arbeitnehmer, Familien und Unternehmen herstellen" (vgl. BT-Drucksache 14/2683, 15.2.00). Das Konzept sieht eine gleichzeitige Senkung von Einkommen- und Körperschaftsteuer ab 1. Januar 2001 vor. Der Autor befasst sich hier nur mit der Unternehmensbesteuerung, insbesondere mit den Kontroversen um die Steuerfreiheit bei Veräußerungsgewinnen.

Wichtig ist, beide Seiten der Unternehmenssteuerreform zur Kenntnis zu nehmen, nämlich bei Kapitalgesellschaften (körperschaftssteuerpflichtig) und Personenunternehmen (einkommensteuerpflichtig).

Reform der Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften

Der Körperschaftsteuersatz für Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) wird von derzeit 40 Prozent für einbehaltene Gewinne und 30 Prozent für ausgeschüttete Gewinne an die Anteilseigner auf künftig einheitlich und definitiv 25 Prozent gesenkt. Hinzu kommt, je nach Hebesatz der Kommune, die Gewerbesteuer und der Solidaritätsbeitrag, sodass eine Gesamtbelastung von etwa 38 Prozent für die Kapitalgesellschaften entstehen. Im internationalen Vergleich liegt Deutschland dann auf mittlerem wettbewerbsfähigem Niveau. Bei den Anteilseignern von Kapitalgesellschaften (Aktionären) greift zukünftig das so genannte Halbeinkünfteverfahren. Beispiel: Eine AG hat 1000 DM Gewinn erwirtschaftet. Davon zahlt das Unternehmen 250 DM Körperschaftsteuer. Von den restlichen 750 DM ausgeschüttetem Gewinn an die Anteilseigner muss der betreffende Aktionär nur die Hälfte, also 375 DM, mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Durch das Halbeinkünfteverfahren kann der Aktionär den doppelten Betrag mittels seines Freibetrags für Zinseinkünfte in Gestalt von Dividenden steuerfrei vereinnahmen. Erst oberhalb von 6.000 DM/Jahr bei Ledigen greift dann der persönliche Einkommensteuersatz je nach Progression.

"Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform sollen im Unternehmenssektor Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen bei Kapitalgesellschaften (von der Steuerpflicht, d. Verf.) freigestellt werden, weil Dividenden aus diesen Beteiligungen zur Vermeidung einer kumulierten Besteuerung steuerfrei sind und die Veräußerung einer Beteiligung einer Totalausschüttung wirtschaftlich gleichkommt ... Als ,Kehrseite‘ können damit zusammenhängende Aufwendungen, insb. Teilwertabschreibungen, nicht abgezogen werden. Im Ergebnis werden damit Inlands- und Auslandsbeteiligungen gleichgestellt" (vgl. Ausführungen des BMF v. 17.1.00).

Wichtig ist dabei fest zu halten, dass durch die Einräumung der Steuerfreiheit bei Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen von Kapitalgesellschaften auch Verluste aus Beteiligungen nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden können. Wenn aus dem Kauf und Verkauf von Beteiligungen Verluste erwirtschaftet werden, so konnten diese in der Vergangenheit gegen Gewinne verrechnet und damit steuermindernd geltend gemacht werden. Dieser Effekt ist laut Gesetzentwurf in Zukunft nicht mehr möglich.

Die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen im Rahmen der Steuerreform 2000 löste zwischen Weihnachten und Neujahr einen Kurswirbel insbesondere bei Banken und Versicherungen aus.

Unternehmenssteuerreform bei Personengesellschaften

Personengesellschaften werden nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) besteuert. Durch das Vorziehen der 2. Stufe der Einkommensteuerreform um ein Jahr auf den 1. Januar 2001 kommen neben den privaten Haushalten auch die Personenunternehmen in den Genuss niedrigerer Steuersätze (ab 1.1.01: 19,9 % Eingangsteuersatz und 48,5 % Spitzensteuersatz, Grundfreibetrag 14.093 DM). Zur Erinnerung: 1998 lag der Eingangssteuersatz noch bei 25,9 Prozent, der Spitzensteuersatz bei 53 Prozent und der Grundfreibetrag bei 12.300 DM/Jahr. Nach einer weiteren Stufe im Jahr 2003 wird im Jahr 2005 der Eingangssteuersatz bei 15 Prozent und der Spitzensteuersatz bei 45 Prozent liegen und der Grundfreibetrag einen Betrag von 15.000 DM/Jahr erreichen.

Mit diesen Entlastungen im EStG werden auch kleine Personenunternehmen erreicht, die wegen des Freibetrages von 48.000 DM keine Gewerbesteuer zahlen müssen. Denn Personenunternehmen, die gewerbesteuerpflichtig sind, werden in Zukunft pauschal in etwa hälftig ihre Gewerbesteuerschuld auf die zu zahlende Einkommensteuer anrechnen können.

In Verbindung mit der bisherigen Abziehbarkeit der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage werden die Gewerbesteuer zahlenden Personenunternehmen künftig nahezu ganz von der Gewerbesteuer entlastet, ohne dass die Kommunen Einbußen beim Gewerbesteueraufkommen erleiden.

Bei Gewinnen aus der Veräußerung von Personenunternehmen wegen Altersübergabe (55. Lebensjahr) oder Berufsunfähigkeit gibt es einen Freibetrag von 60.000 DM/Jahr. Dieser soll laut Vereinbarung zwischen Bündnis90/Grünen und SPD-Fraktion auf 100.000 DM erhöht werden. Darüber hinaus greift der normale Einkommensteuersatz. Allerdings kann der Gewinn aus der Veräußerung auf fünf Jahre verteilt werden (Fünftelungsregelung). Dies bedeutet für den Unternehmer, dass er den Grundfreibetrag fünfmal nutzen kann. Damit wird die Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs abgeflacht. Früher gab es für Veräußerungsgewinne den halben Steuersatz. Die neue Fünftelungsregelung stellt bis 500-000 DM Veräußerungsgewinn die Steuerpflichtigen besser. Erst oberhalb dieser Summe wird es für den Veräußerer nachteiliger, oder wenn er weitere Einkünfte hat. Nach einer Studie, in der 60.000 Firmenverkäufe untersucht wurden, erzielten 80 Prozent der Betriebe einen Gewinn bis zu 250.000 DM. Somit trifft diese Fünftelungsregelung nur besonders gewinnträchtige Unternehmen. Soweit die Gegenüberstellung des Unternehmenssteuerrechts für Kapital- und Personengesellschaften.

Steuerfreiheit auf Veräußerungsgewinne – eine Provokation?

Die Steuerfreiheit auf Veräußerungsgewinne bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ist steuersystematisch korrekt, da der einbehaltene Gewinn im Unternehmen nur einmal mit Körperschaftsteuer besteuert wird. Eine Doppelbesteuerung der Gewinne wird definitiv verhindert, da erst am Ende einer so genannten Beteiligungskette, wenn die Gewinne in Gestalt von Dividenden die Aktionäre erreichen, die Einkommensteuerpflicht nach dem oben beschriebenen Halbeinkünfteverfahren greift. Diese seitens des Bundesfinanzministeriums entworfene Position wird verbunden mit dem politischen Ruf nach Aufbruch von verkrusteten Strukturen im Rahmen der Deutschland AG. Die vielfältigen Beteiligungen, die Banken und Versicherungen, aber auch Industriekonzerne wie Siemens, Daimler-Chrysler oder Mannesmann halten, würden technologie-, finanz- und beschäftigungspolitisch zukunftsfähigen Investitionen zugeführt. Diese Haltung vertreten nicht nur Kanzler Schröder und Finanzminister Eichel, sondern auch die Mehrheit der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen. Stellvertretend sei hier Rezzo Schlauch aus seiner Bundestagsrede vom 18. Februar bei der Einbringung der Unternehmenssteuerreform kurz zitiert: "Es geht darum, das derzeit gebundene immobile Kapital zu aktivieren und für neue Investitionen und Arbeitsplätze nutzbar zu machen. Die Steuerfreiheit von Beteiligungsveräußerungen gibt dem Struktur-wandel in unserem Land den entscheidenden Schub. Das Aufbrechen des Lock-in-Effekts setzt Kapital frei, das dringend für die aufstrebenden Internet-, Informations- und Kommunikations- sowie Umwelt- und jungen Start-up-Firmen gebraucht wird. Dabei geht es um nichts Geringeres, als das kumulierte Kapital des Industriezeitalters nutzbar zu machen. Das ist es, was mit struktureller Revolution gemeint ist."

Über die dringende Notwendigkeit des Strukturwandels besteht Übereinstimmung, aber muss der Kapitalismus mit Steuergeschenken "geritten" werden, um den Strukturwandel zu erreichen? Bei der Umstrukturierung der Kapitalanlagen der "Deutschland AG" geht es nicht um Peanuts, sondern um die Verwandlung nationaler Konzerne in weltmarktfähige "global Players" mit neuen Produkten und Fähigkeiten. Der internationale Druck zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit unter globalisierten Bedingungen erzeugt die Umschichtung von Kapitalbeteiligungen. Steuergeschenke bieten hierzu Mitnahmeeffekte, aber keine notwendige Bedingung.

Meine These ist, dass alle Konzerne – egal ob Industrie-, Banken oder Versicherungen –, aus Eigeninteresse gezwungen sind, neue Investitionsentscheidungen zu treffen. Ihre Zukunftschancen bei offenen Kapitalmärkten beruhen allein auf der Rentabilität ihres jeweils eigenen rechtzeitigen Strukturwandels. Die gescheiterte Fusion der Deutschen und Dresdner Bank unter wesentlicher Regie und Mitwirkung der Allianzversicherung ist ein Beispiel für diese These. Mit der Absage der Dresdner Bank zur Fusion mit der Deutschen Bank ist der internationale Druck zum Strukturwandel nicht aufgehoben. Die Allianzversicherung will ihre Beteiligungen umschichten. "Dabei hat man in erster Linie solche Beteiligungen im Auge, die einen hohen Buchgewinn bringen werden ... In den Allianz-Büchern stehen etwa Beteiligungen an BASF (10,4%), Karstadt-Quelle AG (14,2%), Bayer (7,4%), RWE (10,1%) oder Siemens (2,6%)" (Handelsblatt, 13.4.00). Die strategischen Beteiligungen der Allianz AG an Banken und Versicherungen will die Allianz nicht aufgeben, sondern besser ausrichten, um eigene Vertriebskanäle etwa über die Bank 24, die bisher von der Deutschen Bank geführt wird, auszuweiten. Strategisch will die Allianz in das Mengengeschäft mit Privatkunden einsteigen im Rahmen des Aufbaus der "Dritten Säule" der Altersversicherung (Private Vorsorge). Auch die Ausdehnung des Geschäftsfeldes der privaten Vermögensverwaltung ist strategisches Interesse derAllianz. Die Allianz verfügt zurzeit über 21,7 Prozent der Dresdner Bank, 17,4 Prozent der Hypo-Vereinsbank und 5 Prozent der Deutschen Bank. Unantastbar bleibt die Überkreuzbeteiligung mit der Münchener Rück-Versicherung AG. Beide sind gegenseitig mit jeweils 25 Prozent verflochten.

Auch die völlige Neuausrichtung der Siemens AG und der Chemiekonzerne in Deutschland sind Beleg für diese Meinung. Steuerliche Belastungen sind nachrangig im Verhältnis zu Marktentwicklung und Nutzung von Weltmarktchancen. Als Beispiel sei der Kauf von Atecs Mannesmann durch Siemens/Bosch für 9,1 Milliarden Euro genannt, die sich gegen ThyssenKrupp durchsetzten. Die Transaktion wird in zwei Stufen über die Bühne gehen, sodas bei steuerfreien Veräußerungsgewinnen erhebliche Steuern gespart werden können. Auch Daimler-Chrysler veräußert Beteiligungen wie etwa die Debis-Systemhaus GmbH, die nicht zu ihrem Kerngeschäft gehört. Laut Tagesspiegel (27.3.00) "will Daimler-Chrysler die Verabschiedung der Steuerreform abwarten, mit der aller Voraussicht nach Beteiligungsverkäufe bei Kapitalgesellschaften steuerlich günstiger gestellt werden".

Die Deutsche Telekom AG muss oder will ihr Kabelnetz in neun regionale Gesellschaften zerlegen und größtenteils veräußern (Wettbewerbsauflage). In der Telekom-Bilanz ist das Netz mit 7 Milliarden DM bewertet. Nach den Vertragsabschlüssen in Nordrheinwestfalen mit der US-Firma Callahan et cetera kann mit einem Marktwert von 30 Milliarden DM gerechnet werden. Rückblickend darf erinnert werden, dass das Fernsehkabelnetz einmal durch den Steuerzahler, als es noch nicht die Telekom AG gab, größtenteils bezahlt wurde.

Grüne und Shareholder-Value

Die Grünen sollten den Sharholder-Value-Wettbewerb nicht selbst noch mit Steuergeschenken anheizen. Ein Steuersatz von beispielsweise 15 oder 20 Prozent bei Veräußerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind kein Hemmschuh oder etwa Hindernis für den übefälligen Strukturwandel. Aus grüner Perspektive entscheidend ist die Art des Strukturwandels im Hinblick auf Ressourceneffizienz, Energieeffizienz – kurz: Nachhaltigkeit.

Als Anekdote sei daran erinnert, dass das BMF keine Steuerausfälle auf Grund der Steuerfreiheit bei Beteiligungsveräußerungen prognostizierte, weil es angeblich keine in der zurückliegenden Zeit gab. In der Zwischenzeit sind im Gesetzentwurf Einnahmeausfälle in Höhe von 4 Milliarden DM jährlich geschätzt. Wahrscheinlich ist dieser Ansatz für die nächsten Jahre noch zu gering, weil der Fusionswirbel in Europa stattfindet und alle Konzerne Outsourcing betreiben. Es ist überhaupt nicht einzusehen, warum der Fiskus mit seinen exorbitant hohen Staatsschulden nicht wenigstens mit einem Mindeststeuersatz beteiligt werden soll. Die vorgezogene Einkommensteuerreform bewirkt erhebliche Steuermindereinnahmen bei Bund und Ländern. Der Bund will diese Ausfälle durch Einmalverkäufe (z.B. Telekom, Mobilfunklizenzen) und konjunkturelle Wachstumseffekte auffangen. Viele Länder haben sich im Bundesrat bereits gegen die Steuerfreiheit bei Veräußerungen aus Kapitalbeteiligungen positioniert. Es wird also voraussichtlich im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat zu Korrekturen kommen.

Zum Schluss will ich noch ein steuersystematisches Argument aufgreifen. Das BMF setzt Veräußerungsgewinne und Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften gleich. Damit wird die Einmalbesteuerung beim Unternehmen begründet und die Doppelbesteuerung abgelehnt (Kapitalgesellschaft zahlt Körperschaftsteuer und Anteilseigner zahlt Einkommensteuer auf den gleichen Gewinn). Ich teile die Position von Prof. Dr. Jochen Thiel, Leiter der Steuerabteilung des Finanzministeriums NRW, die dieser auf dem Forum des Handelsblatts im Januar 2000 vertreten hat: "Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind selbstständige Wirtschaftsgüter. Gewinne, die durch ihre Veräußerung erzielt werden, führen bei dem Verkäufer zu einem Zuwachs an Leistungsfähigkeit, der ebenso besteuert werden muss wie ein Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücken oder Waren." ... "Veräußerungsgewinne besitzen eine andere Qualität als Gewinnausschüttungen. Sie umfassen neben den offenen Rücklagen, die allein für eine Ausschüttung in Betracht kommen, auch die stillen Reserven, die sich nicht ausschütten lassen. Zudem wird der Veräußerungspreis von Erwartungen und Befürchtungen des Marktes beeinflusst."

Die Übernahmeschlacht zwischen Vodafone und Mannesmann war ein gutes Beispiel für riesige Erwartungen. Ob sie erfüllt werden, steht in den "Sternen". Heutzutage werden an der Börse für Aktien oft Preise gezahlt, die ein Vielfaches des Wertes der offenen und stillen Reserven ausmachen. Grüne Finanzpolitik sollte sich mehr Gedanken darüber machen, wie überhitzte spekulative Prozesse vermieden werden. Spekulative Vermögensvernichtung ist kein guter Beitrag für einen ökologisch und sozial attraktiven Strukturwandel.

Steuerpläne von Regierung und Union
 
  Rotgrün CDU/CSU
Zeithorizont bis 2005 bis 2003
Gesamte Nettoentlastung 45 Mrd. DM1 50,5 Mrd. DM
Eingangssteuersatz 15 % 15 %
Spitzensteuersatz 45 % 35 %
Spitzensteuersatz ab einem zu versteurnden Einkommen von ca. 98.000 DM 110.000 DM
Grundfreibetrag ca. 15.000 DM 14.600 DM
Körperschaftssteuersatz auf einbehaltene Gewinne 25 % 30 %
Körperschaftssteuersatz auf ausgeschüttete Gewinne 25 % 25 %
Besteuerungsprinzip Halbeinkünfteverfahren Anrechnungsverfahren
Gewerbesteuer Teilanrechnung auf Einkommensteuerschuld Senkung der Gewerbesteuermesszah von
5 auf 4 %
Mittelstandskomponente Optionsmodell
Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaften steuerfrei, wenn Gewinn aus Verkauf an Kapitalgesellschaften stammt Investitionsrücklage in Höhe von 60 % des Veräußerungsgewinns
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Personengesellschaften Progressionsmilderung durch "Fünftel-Regel" halber Steuersatz
Zinsbesteuerung über die Einkommensteuer Abgeltungsteuer 25 %

1 1999 verabschiedete Steuergesetze sind herausgerechnet. Quelle: Bundesfinanzministerium, CDU/CSU-Fraktion