Essay

Menschenrechte und politisches Handeln

Claude Lefort

Unterscheiden sich die Menschenrechte vom Völkerrecht? Mit welchem Recht kann man einen Krieg gegen einen souveränen Staat führen? Claude Lefort stellt hier einige Überlegungen über das Verhältnis von Menschenrechten, internationalem Recht und politischem Handeln zur Diskussion.

 

Diese Überlegungen erscheinen mir unter den aktuellen, durch den Kosovo-Krieg bestimmten Bedingungen angezeigt. Die führenden Politiker demokratischer Länder sahen sich in eine extreme Situation versetzt und vor den Imperativ des politischen Handelns, eines "letzten" Handelns gestellt: den Rückgriff auf die Anwendung von Gewalt, die die höchste Verantwortung verlangt und die größten Risiken einschließt, da ihre Folgen nie allesamt vorhersehbar sind. Die Hypothese eines Krieges, in den die demokratischen Länder verwickelt werden könnten, schien seit dem Zusammenbruch des sowjetischen Regimes undenkbar. Nach dem Fall der Berliner Mauer blieb nur noch, so glaubte man, darüber zu mutmaßen, welche Chancen die Länder des ehemaligen Ostblocks hatten, mehr oder weniger schnell ihren Übergang zur Demokratie zu vollziehen. Derart umfassend war der Wechsel, daß die Fiktion eines Endes der Geschichte, einer homogen gewordenen Welt eine Zeitlang einigen Erfolg haben konnte. Sie interessierte zwar kaum die öffentlichen Meinungen oder die Staatsführer. Viel bedeutsamer war die Verbreitung einer liberalen Ideologie im Sinne des wirtschaftlichen Neoliberalismus, wonach die Globalisierung der Tauschbeziehungen die Rolle der Staaten und - allgemeiner - das politische Handeln in den Hintergrund dränge. In den am meisten fortgeschrittenen Ländern mit alter demokratischer Tradition schienen die eigentlich politischen Antagonismen angesichts der Erfordernisse des technologischen Wandels und der Wirtschaftsführung zurückzutreten. Nun hat die Entwicklung eines kriegslüsternen Regimes im Herzen Europas, das von einer rassistischen Ideologie der sogenannten ethnischen Säuberung beseelt ist - ein Regime, das die charakteristischen Züge des Kommunismus und des Faschismus vereint -, den Beweis erbracht, daß die Demokratie immer noch Feinden gegenübersteht.

Die jetzige Situation ist in vielerlei Hinsicht neuartig. Die in der NATO verbündeten Staaten, die die Initiative eines Krieges gegen den serbischen Staat ergriffen haben, waren nicht direkt in ihren Interessen bedroht. Sie wollten übrigens ihre militärische Intervention nicht Krieg nennen, noch wollten sie zugeben, daß diese Intervention gegen einen Staat gerichtet war. Ihr Ziel war es, eine Regierung dazu zu zwingen, auf die Unterdrückung, gar die Vernichtung einer Minderheit zu verzichten und diese Regierung zu einer Verhandlung zu bewegen. Weit davon entfernt, eine Gelegenheit ergreifen zu wollen, haben sie bis zum völligen Scheitern ihrer diplomatischen Strategie gewartet, bevor sie eine militärische Operation gestartet haben, ohne den Gegenzug eines Gegners in Betracht zu ziehen, dessen unbeugsame Entschlossenheit während des Bosnienkrieges klar bewiesen worden war. Es gibt Fälle, in denen die Anwendung von Gewalt beschlossen wird, weil die Notwendigkeit das Gesetz diktiert. In diesem Fall dagegen hat das Gesetz schließlich die Notwendigkeit herbeigeführt. Anderenfalls hätten die Alliierten offensichtlich die Nichtigkeit des Gesetzes eingestehen müssen, und zwar jeder Staatsführer gegenüber dem anderen und alle gegenüber der öffentlichen Meinung ihres Landes und vor der internationalen Öffentlichkeit. Wenn dieses Eingeständnis nicht gemacht werden sollte, war der Gebrauch der Waffen nicht zu vermeiden. Die Situation ist auch darin neuartig, daß eine kleine Gruppe von Staaten, indem sie sich auf die Verteidigung der Menschenrechte berief, beschlossen hat, ohne Mandat der UNO zu handeln, obwohl sie anerkennen, daß eben dieser Institution es obliegt, das internationale Recht zu wahren.

Ich habe den Kosovo-Krieg nur angesprochen, um Fragen aufzuwerfen, die unabhängig von diesem Ereignis formuliert werden könnten: Unterscheiden sich die Menschenrechte vom Völkerrecht? Mit welchem Recht kann man einen Krieg gegen einen souveränen Staat führen?

 

In der Präambel der Charta der Vereinigten Nationen wird, nachdem die Kontrahenten ihren Willen bekunden, den Kriegen ein Ende zu machen, ihr Glaube "an die grundlegenden Rechte des Menschen, an die Würde und den Wert der menschlichen Person, an die Gleichberechtigung von Männern und Frauen sowie von kleinen und großen Nationen" ausgedrückt. Drei Jahre nach der Abfassung der Charta wurde eine universelle Erklärung der Menschenrechte ausgearbeitet. Später, im Jahre 1966, versuchten zwei internationale Verträge die Rechte der Individuen und die ökonomischen, sozialen und kulturellen Rechte näher zu definieren. Der eine folgte eher den Wünschen der westlichen Staaten, der andere eher denen der sozialistischen Staaten. Wie der Jurist Patrick Wachsmann herausstellt, beinhalten beide Verträge einen ersten gemeinsamen Artikel, "in dem das Prinzip der Selbstbestimmung der Völker aufgestellt wird, das ihr Recht einschließt, ihren politischen Status frei zu bestimmen, ihre ökonomische, soziale und kulturelle Entwicklung frei zu gewährleisten und frei über ihre Reichtümer und natürlichen Ressourcen zu verfügen". Die Urheber der großen Texte der UNO hatten offensichtlich die Absicht, einerseits sich aus den Prinzipien der französischen Erklärung der Menschenrechte und den acht Zusätzen zur amerikanischen Verfassung zu inspirieren und andererseits jedem Volk das Recht zuzuerkennen, in jedem Bereich seine eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln, so wie es dies möchte. Einerseits verfügen die Individuen, die als Menschen für gleich gehalten werden, unabhängig davon, unter welcher Staatsautorität sie leben, über dieselben Rechte und diese sind folglich universell. Andererseits sieht sich jede als Volk bezeichnete Gemeinschaft universell als den anderen gleich anerkannt. So werden Gleichheit und Universalität in zwei unterschiedlichen Bedeutungen aufgefaßt.

Wenn ich den gemeinsamen Artikel beider Verträge erwähnt habe, so deshalb, weil er eine Verbindung herzustellen versucht zwischen zwei unterschiedlichen Auffassungen: einer demokratischen, deren Spur man in der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte findet, die das Recht auf Widerstand gegen  Unterdrückung umfassen, und einer anderen, die unter Berufung auf die Rechtsfigur des Volkes die völlige Autorität des Staates bestätigt, also ihn vor jeglicher Einmischung in seinen Bereich schützt. Die Verschiebung von der einen Auffassung zur anderen wird deutlich im Prinzip selbst der Charta. Denn welcher Quelle entspringt sie? Die Frage wird von Agnès Lejbowitz, Autorin einer kürzlich erschienenen Philosophie des internationalen Rechts gestellt: "Was ist der Gegenstand der Charta der Vereinte Nationen genannten Organisation? Wer spricht und sagt: Wir, Volk der Vereinten Nationen, und an wen richtet es sich?" Freilich steht die Antwort außer Zweifel. Es wendet sich an die Staaten, aber zugleich betreten diese Staaten mit ihren etablierten Befugnissen und Vorrechten die Szene. Sie sind die Unterzeichner der Charta, die Gründer der Organisation. Die Autorin weiter: "Zunächst sind die Völker wie aus ihren Staaten herausgenommen, ihnen entbunden, und sodann verschwinden sie unter der Bezeichnung Mitgliedstaaten der Organisation." Diese Herausnahme ist nicht zu vernachlässigen. Der Beleg dafür ist, daß Völkern das Recht anerkannt werden kann, Staaten zu bilden (hier muß daran erinnert werden, daß sich die Zahl der Mitgliedstaaten seit Gründung der UNO verdreifacht hat). Aber diese Anerkennung wird ihnen durch Staaten zugeteilt. Das Recht bleibt also zwischenstaatlich. Die UNO kann nichts tun außerhalb der Zustimmung der Staaten, und sie kann nicht in ihre Domäne übergreifen. Der Artikel 2 Paragraph 7 präzisiert: "Keine Bestimmung der vorliegenden Charta erlaubt den Vereinten Nationen, in die Angelegenheiten einzugreifen, die wesentlich der nationalen Zuständigkeit eines Staates unterstehen Darüber hinaus hat die Organisation eine Exekutive, die Großmächten mit Vetorecht fünf Dauersitze einräumt, obwohl die Gleichheit zwischen kleinen und großen Staaten behauptet wird.

Handelt es sich um eine Ohnmacht der UNO? Damit sie aber über eine zwingende Macht verfügt, müßte man sie als die souveräne Institution auffassen, im Grund als einen Superstaat, und sich der von Dante ersonnenen - und schon von Rousseau und Kant widerlegten - Fiktion einer universellen Macht anschließen: der Fiktion einer Verkörperung der Menschheit. Die Menschheit kann aber nicht aktualisiert werden, sie läßt sich nicht von der Vielfältigkeit der politischen Gemeinschaften lösen. Das Handeln der UNO wird also nicht - wie man es oft gesagt hat - durch den Widerstand der Staaten verhindert, von denen jeder seine Souveränität geltend machen möchte. Sie hat den zweifachen Zweck, den Staaten einen Verhandlungsrahmen zu bieten und einen gemeinsamen Interessenbereich in den internationalen Beziehungen geltend zu machen. Im Hinblick auf das erste Ziel sind über spezialisierte Institutionen - UNESCO, FAO, Wirtschafts- und Sozialrat, Internationales Büro für Arbeit - Abkommen, Verträge und Konventionen in besonderen Einzelbereichen vervielfacht worden, deren Respektierung von dem guten Willen und dem "wohlverstandenen Interesse" der Unterzeichner abhängt. Wenn ein internationales Tribunal geschaffen wird, dann wird seine Zuständigkeit auf das Territorium Ex-Jugoslawien eingeschränkt. Wir haben schon gesagt, daß das Völkerrecht zwischenstaatlich ist, nichtsdestoweniger ist es ein Recht, das auf die Etablierung von mehrseitigen Beziehungen zwischen verschiedenen Partnern auf internationaler Ebene in Bereichen zielt, die in die Zuständigkeit der Staaten fallen. Weit davon entfernt, in der Entwicklung zu einer politischen Gemeinschaft zu scheitern, hat die UNO - wie Agnès Lejbowicz es sagt - die Funktion, die Pluralität der Staaten aufrechtzuerhalten und deren Zahl sogar zu steigern (bei ihrer Gründung gab es 50 Staaten, heute mehr als die dreifache Anzahl), sie weist jegliche Aneignung des Rechtes durch jegliche Autorität zurück. Sie versucht jedoch, die Kooperation zwischen den Staaten zu fördern, indem sie zur Anerkennung der Existenz von Sachgebieten beiträgt, die den Rahmen sprengen, in welchem deren Vorrechte und Interessen aufeinanderstoßen, obwohl dieses Außerhalb noch einer einvernehmlichen Regelung bedarf, handle es sich um den Umweltschutz, den Weltraum oder die Meerestiefe oder auch um das, was als "Erbe der Menschheit" erscheint.

Gleich welches Urteil man über die Effizienz der UNO und ihrer Organisationen oder über die Fragilität des internationalen Rechtes fällt, muß man zugeben, daß ihre Triebfeder die Empfehlung bleibt, auch wenn die Übertreter der vereinbarten Regeln der Untersuchung ausgesetzt werden oder sich diese oder jene Form von Mißbilligung zuziehen können. In dieser Hinsicht erweist sich das internationale Recht als vom internen Recht verschieden, das durch öffentliche Gewalt ausgeführte Sanktionen beinhaltet. Es gibt jedoch sehr wohl eine Artikulation zwischen internationalem und internem Recht, da ersteres von den Menschenrechten gelenkt sein will und jeder Staat dazu aufgerufen wird, sie zu beachten. Da die Menschenrechte als grundlegende Rechte betrachtet werden, werden sie nicht über ausgleichende Kompromisse oder die allmähliche Institutionalisierung einer einvernehmlichen Praxis der Kompromisse ausgearbeitet. Man kann ebenfalls nicht behaupten, daß sie den eben erwähnten Rechten ähnlich sind, die sich auf ein objektiv gemeinsames Gebiet beziehen. Auch nicht, daß sie Gegenstand von einfachen Empfehlungen sein können: Sie erscheinen als ein "von allen Völkern zu erreichendes Ideal".

 

Wenn diese kurze Analyse treffend erschienen ist, werden die Schlüsse, die ich daraus ziehe, nicht erstaunen. Die UNO kann nicht darauf verzichten, sich auf die Menschenrechte zu beziehen, sonst würde sie ihre universelle Berufung verlieren; es ist aber wichtig, daß diese Rechte so präsentiert werden, daß sie nicht Gegenstand von politischen Streitigkeiten sein können. Man muß jedoch gleich hinzufügen, daß die Menschenrechte eine politische Bedeutung haben, sie sind konstitutiv für eine Gesellschaftsform, sie implizieren die Disqualifizierung eines jeden Regimes, in dem die politischen, zivilen und individuellen Freiheiten geleugnet werden.

Die Erklärung der Vereinten Nationen inspiriert sich einerseits aus der französischen Erklärung, andererseits führt sie ökonomische, soziale und kulturelle Rechte ein, die von den Ressourcen und dem Entwicklungsgrad der Gesellschaften her bedingt sind. Einerseits legt sie grundlegende Rechte fest, andererseits versucht sie den Begriff des Grundlegenden zu verwischen, indem sie den Artikeln über die Garantie der Freiheiten solche Artikel zugesellt, deren Gegenstand der einfachen Gesetzgebung der Staaten zugunsten ihrer Bevölkerung unterliegt. Da ich hier keine tiefergehende Analyse dieser beiden Rechtsauffassungen unternehmen kann, beschränke ich mich auf ein Beispiel. Artikel 16 der Erklärung von 1789 besagt: "Jede Gesellschaft, in der die Garantie der Rechte nicht gewährleistet ist, noch die Trennung der Gewalten, hat keine Verfassung." So sind die betreffenden Rechte unbedingte Rechte. Dagegen zählt die universelle Erklärung der UNO in ihrem letzten Teil Rechte auf, die die freie Wahl der Arbeit, den Schutz vor Arbeitslosigkeit, die Lohnbedingungen betreffen; Artikel 24 geht so weit, zu bestimmen, daß jede Person ein Recht auf Erholung und Freizeit hat, und insbesondere ein Recht auf eine "vernünftige Beschränkung der Arbeitszeit und auf regelmäßigen bezahlten Urlaub". Da alle festgelegten Rechte vermischt und in der Präambel als ein "zu erreichendes Ideal" dargestellt werden, und da es keine öffentliche Gewalt gibt, die sie garantieren kann, kostet es die antidemokratischen Regierungen nicht viel, sie zu unterschreiben.

Ich habe angemerkt, daß das internationale Recht in das interne Recht eingreift, insofern als es, obwohl es die Souveränität der Staaten impliziert und eine Einmischung in ihre Angelegenheiten verbietet, diese Staaten veranlaßt, Ansprüche anzuerkennen, die ihre innere Verfassung berühren. Man sieht also die Grenzen dieses Übergreifens.

Das Völkerrecht will nicht nur die jeweilige Macht der Staaten ignorieren - sie werden als gleichrangige gesetzt -, sondern auch den Unterschied, der jahrhundertelang im Herzen der politischen Debatte stand: den Unterschied zwischen den Regimen. Es ist aber eine Sache, den Staat nach seinem äußeren Gesicht - wenn ich es so sagen darf - zu betrachten, auf der Bühne, auf der er als ein Souverän vor den anderen Staaten auftritt (man sagte früher, daß die Staaten gebildet wurden, um die Menschen aus dem Naturzustand zu befreien, und daß sie sich selber so verhielten, als ob sie im Naturzustand wären), und es ist eine andere Sache, den Staat nach seinem inneren Gesicht zu betrachten, indem man ihn in den Zusammenhang einer besonderen Gesellschaft stellt. Aus diesem zweiten Blickwinkel heraus bedeutet die Frage nach seinen Merkmalen die Frage nach der Bandbreite seiner Vorrechte und Zuständigkeiten. Diese Frage veranlaßt uns dazu, die Tragweite der Menschenrechte zu ermessen, von denen ich sagte, daß sie eine politische Bedeutung haben.

Man hat mehrfach vorgebracht, daß diese Rechte die Fiktion eines abstrakten Individuums beglaubigen, das unabhängig von seiner Eingliederung in eine Nation oder ein soziales Umfeld definiert wird. Artikel 1 legt zwar fest, daß "alle Menschen frei und mit gleichen Rechten geboren werden und es bleiben". Ebenso legt Artikel 2 fest, daß "das Ziel jeder politischen Vereinigung die Bewahrung der natürlichen und unantastbaren Rechte des Menschen ist". Man kann nicht leugnen, daß die Urheber der Erklärung darauf bedacht waren, den Begriff eines von Natur aus unabhängigen Menschen, dessen Eigentum - alles, was er zu eigen besitzt - nicht ungestraft verletzt werden darf, näher zu bestimmen. Aber, erste Anmerkung: "Die Souveränität geht wesentlich von der Nation aus und es gibt keine Autorität, die nicht ausdrücklich aus ihr hervorgeht." Die öffentliche Autorität wird zwar anerkannt, sie rührt aber vom Wahlrecht her, gemäß Regeln, die es verbieten, daß sie vereinnahmt werden kann, und daß irgendein Individuum oder irgendeine Gruppe den Anspruch erheben kann, die Nation zu verkörpern. Zweite Anmerkung: "Die Erklärung ist die der Rechte des Menschen und des Citoyens: Jeder, von Natur aus als unabhängig gesetzt, ist Mensch als Citoyen und gleichzeitig ist er als Citoyen Mensch." Man hat eingewendet: Wie ist es mit Menschen, die keine Bindung mehr zu einer Nation haben oder die in ihrem Land nicht als Citoyens definiert werden? Dieser Einwand ist unzulässig, denn aus der Erklärung kann man nur schließen, daß diese Menschen ihres Rechtes beraubt werden, daß sie Opfer sind. Dritte Anmerkung: Die Erklärung legt zwar individuelle Freiheiten fest, aber diese sind untrennbar von der Errichtung einer Gesellschaft, innerhalb derer die Grenzen zwischen den zahlreichen Ständen, die das Ancien Régime bildeten, abgeschafft sind. So schließt erstens die jedem zuerkannte Freiheit, Zugang zu allen öffentlichen Beschäftigungen und Ämtern zu haben, einen neuen Begriff von öffentlichem Raum ein. Die Gleichheit wird entgegen der Idee einer natürlichen Ungleichheit, die in positiven Begriffen übertragen wird, definiert, in Begriffen, die jegliche positive Festlegung der Eigenschaften, die den Menschen ausmachen, ausschließen. Zweitens wird die Freiheit der Meinung, des Glaubens, der Meinungsäußerung und -verbreitung nicht auf private Freiheiten reduziert - wie die Ideologen des Liberalismus es behaupten -, sondern es sind "Freiheiten der Beziehung" ("libertés de relation"). Wie kann man nämlich übersehen, daß das Recht des einen, zu reden, für einen anderen oder für andere in unbegrenzter Zahl das Recht zu hören ist; daß genauso das Recht, zu schreiben und zu drucken eins ist mit dem Recht zu lesen. Mehr noch, die Errichtung der Beziehung regt das Wort an. Nichts faßt in dieser Hinsicht den Geist der Erklärung besser zusammen als die Formulierung von Artikel 11: "Die freie Mitteilung der Gedanken und der Meinungen ist eins der wertvollsten Güter des Menschen." Weit davon entfernt, auf den Schutz der privaten Sphäre jedes einzelnen reduziert zu werden, stecken die Menschenrechte ein neues Schema der Vergesellschaftung ab. Man kann nicht sagen, daß die gesellschaftlichen Beziehungen ausgehend von den Individuen aufgebaut werden; diese Individuen erfassen ihre Rechte, indem sie diese in ihren Beziehungen erfahren. Von daher gibt es keinen Grund, auf eine besondere Definition der Verfassung zu schließen; jede Nation hat ihre eigene. Noch weniger gibt es Grund, auf eine Definition des guten Regimes zu schließen: Der Begriff des Gemeinwohls steht immer noch zur Debatte, da die Meinungen auseinandergehen und die politische Macht immer von einer periodisch erneuerten Wahl abhängt. Wie ich es in anderen Texten angemerkt habe, implizieren die Menschenrechte die Entwirrung von Macht, der nun ihre Grenzen bezeichnet werden, und Recht und ebenso die Entwirrung von Macht und letztendlichem Wissen um die Endzwecke der Gesellschaft. Man verzichtet auf die Idee einer natürlichen (oder übernatürlichen) Grundlage der Gesellschaftsordnung. Das leitende Prinzip ist das der Freiheit, die zugleich die politische, zivile und individuelle Freiheit ist. Montesquieu deutete es schon in einer provozierenden Formulierung an: "In einer freien Nation ist es sehr oft gleichgültig, ob die Individuen gute oder schlechte Überlegungen anstellen; es reicht, daß man denkt; daraus geht die Freiheit hervor, die die Wirkungen eben dieser Überlegungen garantiert."

 

Der Begriff von grundlegenden Rechten ermöglicht die Entwicklung neuer Rechte, die sich auf ihn stützen, aber er bewirkt auch, daß die Gesellschaft, in der diese Rechte anerkannt werden, sich nicht in sich selbst verschließen kann. Wie könnten Rechte, die es ermöglichen, daß sich alle mit allen in Beziehung setzen und die nicht unter der Vormundschaft des Staates stehen, das Eigentum eines Volkes sein? Wie könnte die Mitteilung der Gedanken - eines der wertvollsten Güter des Menschen -, die Verbreitung von Meinungen und Glaubensbekenntnissen sich auf die Grenzen einer Nation beschränken? Es ist zwar wahr - dies lehrt uns die Geschichte -, daß der Glaube an die Menschenrechte sich lange mit dem Kolonialismus, mit der Ausübung einer despotischen Herrschaft über andere Völker abgefunden hat. Aber müssen wir nicht zugeben, daß die Menschenrechte, als sie anerkannt wurden, den Keim eines Gesetzes in sich trugen, der allen positiven, von Staaten erlassenen Gesetzen trotzte? Schon Kant behauptete, daß nun "jede Gesetzesübertretung irgendwo auf der Welt überall empfunden wird". Dieses Urteil ist um so frappierender, als zu seiner Zeit die Welt weitaus fragmentierter war als heute. Aber Kant rührte an einen wesentlichen Punkt: Er verband die Idee des Rechts mit einer Tatsache: mit der Intensivierung der Beziehungen zwischen den Menschen, die ein und denselben Raum, die Erde, bevölkern. Bemerkenswert ist, daß Kant in der Annäherung der Menschen eine Folge der Kriege zwischen den Staaten sah. Im 20. Jahrhundert, als Folge des ersten zu Recht so genannten Weltkrieges und noch mehr als Folge des zweiten Weltkrieges, die beide alle bisherigen Ausmaße sprengten, hat sich das Bild einer Welt aufgedrängt, die in allen ihren Teilen in Kommunikation mit sich selbst steht, und gleichzeitig einer Welt, deren Antagonismen nicht mehr nur lokal oder regional sein können.

Es ist nicht nötig, hier alle Veränderungen aufzuzählen, die dem Raum der Welt eine neue Konsistenz und eine neue Sichtbarkeit geben. Mit der ungeheuerlichen Expansion des Marktes am Ende unseres Jahrhunderts zirkulieren nicht nur Kapital und Waren, sondern auch Techniken, gesellschaftliche Praxis, Organisationsmodelle. Die Migrationsbewegungen nehmen zu. Und gleichzeitig erreicht der Personenverkehr ein bislang unbekanntes Ausmaß, sei es im Rahmen von institutionaliertem Austausch, sei es als Folge einer ungeheuer gestiegenen Neugier auf fremde Länder. Darüber hinaus muß man der Rolle der Medien - Radio und Fernsehen und dem Fluß von Informationen, die alle Lebensbereiche betreffen, ihren Platz - vielleicht den ersten - einräumen. Die Entwicklung des internationalen Rechts, die steigende Zahl der Nichtregierungsorganisationen, insbesondere der humanitären Organisationen, schließlich die Verbreitung des Begriffs "Menschenrecht" selbst sind verständlich nur vor dem Hintergrund einer kollektiven erlebten Erfahrung, die jene Vorstellung erschüttert, welche sich die große Mehrheit der Bürger früher von ihrem eigenen Ort machte. Eine Art internationaler Gesellschaft zeichnet sich ab, die nicht ohne politische Wirkung ist. Kants Formel, jede Gesetzesübertretung irgendwo auf der Welt wird überall empfunden, klingt immer weniger abstrakt. Wir sagen nicht, daß für jedes Land die Distanz zwischen Nahem und Fernem abgeschafft ist; dies wäre absurd. Wir sagen auch nicht, daß die Führung von Staaten nicht mehr in erster Linie durch ihre Machtinteressen und ihre Abhängigkeit von Kräfteverhältnissen bestimmt wird. Wir stellen nur fest, daß heute die kollektive Sensibilität für die Menschenrechte dergestalt ist, daß eine kleine Anzahl von Ländern beschließen mußte, im Herzen Europas einen Krieg gegen einen Aggressor zu führen, dem der Weg versperrt werden mußte, aber auch, daß dieser Krieg dort geführt wurde, wo man ihn begrenzen konnte. Das Völkerrecht - wie ich schon sagte - erlaubte dies nicht; man mußte es übertreten, um sein Prinzip zu verteidigen. Wer sich darüber wundert, versteht nicht, daß das Gesetz stets das Handeln von jemandem oder einigen erfordert, die das Risiko eingehen und garantieren, daß es gilt.

 

 

ANMERKUNG: Der Text ist ein überarbeiterer Vortrag auf einer Veranstaltung des Hannah-Arendt-Vereins und der Heinrich Böll Stiftung in Bremen am 3. Juli 1999. - Übersetzung aus dem Französischen von Ariane Cuvelier und Hans Scheulen; von der Redaktion leicht überarbeitet.

 

Claude Lefort, geb. 1924, lehrte an der Ecole des hautes études en sciences sociales und ist Mitbegründer zahlreicher Zeitschriften, die zu Diskussionsforen wurden, in denen sich die Wandlung der französischen intellektuellen Landschaft von den siebziger zu den achtziger Jahren wesentlich mit abgespielt hat. - Jüngste Buchveröffentlichung: La complication. Retour sur le communisme, Paris (Fayard) 1999.